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Neu Dokument-ID: 1147235

Vorschrift

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022 (Oö. HaBV 2022)

Inhaltsverzeichnis

2. Hauptstück
Anforderungen an Brennstoffe

§ 4. Feste Brennstoffe

idF LGBl. Nr. 39/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

(1) Die nachstehend angeführten Brennstoffe (Regelbrennstoffe) dürfen in Feuerungsanlagen verfeuert werden, wenn sie die dafür festgesetzten technischen Anforderungen erfüllen:

Art

Brennstoff

technische Anforderungen

feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärme-leistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Holzbrennstoffe

Stückholz

Der Brennstoff muss naturbelassen und unbehandelt sowie lufttrocken (Wassergehalt max. 20 %) sein.

Holzhackgut

Der Brennstoff muss ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt sein.

Holz- und Rindenpellets

Der Brennstoff muss ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt sein.

(2) Andere als die im Abs. 1 genannten Brennstoffe (Sonderbrennstoffe) dürfen nur in dafür geeigneten Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW eingesetzt werden, wobei die Einhaltung der Emissionsgrenzwert- und Abgasverlustbestimmungen des § 13 Abs. 2 gewährleistet sein muss.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brennstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) bis zum vollständigen Verbrauch des jeweiligen Brennstoffs aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen. Dieses Nachweiserfordernis gilt nicht für Stückholz und Holzhackgut.