Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses
Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder geeigneter Garantien gem Art 46 DSGVO (vereinbarte Standarddatenschutzklauseln der Kommission, verbindliche interne Datenschutzklauseln für Datenübermittlungen innerhalb von Unternehmensgruppen oder Gruppen von Unternehmen, genehmigte Verhaltensregeln, Datenschutzsiegel- oder Prüfzeichen auf Seiten des Übermittlungsempfängers, von der Datenschutzbehörde genehmigte, vereinbarte Vertragsklauseln), darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation gem Art 49 Abs 1 lit d DSGVO dann übermitteln, wenn die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist.
Das wichtige öffentliche Interesse muss gem Art 49 Abs 4 DSGVO im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegt sein.
Als Beispiele führt Erwägungsgrund 112 der DSGVO den internationalen Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer- oder Zollbehörden, zwischen Finanzaufsichtsbehörden oder zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständigen Diensten, wie zum Beispiel im Falle der Umgebungsuntersuchung bei ansteckenden Krankheiten oder zur Verringerung und/oder Beseitigung des Dopings im Sport, an.
Jede Übermittlung personenbezogener Daten einer betroffenen Person, die aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu erteilen, an eine internationale humanitäre Organisation, die erfolgt, um eine nach den Genfer Konventionen obliegende Aufgabe auszuführen oder um dem in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrecht nachzukommen, könnte als aus einem wichtigen Grund im öffentlichen Interesse notwendig oder als im lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person liegend erachtet werden (Erwägungsgrund 112). § 10 DSG sieht in Durchführung der DSGVO spezielle Regelungen für Datenverarbeitungen und -übermittlungen im Katastrophenfall vor.
Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in das Ausland ist gem § 10 Abs 3 DSG zulässig, soweit die Übermittlung für die Erfüllung der in § 10 Abs 1 DSG genannten Zwecke (Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen, Information von Angehörigen) unbedingt notwendig ist.
Daten, die für sich allein die betroffene Person strafrechtlich belasten, dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass diese zur Identifizierung im Einzelfall unbedingt notwendig sind.
Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Katastrophenfall ins Ausland ist der Datenschutzbehörde ist mit Angabe der näheren Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes unverzüglich zu melden. Die Datenschutzbehörde ihrerseits kann zum Schutz der Betroffenenrechte weitere Datenübermittlungen untersagen, wenn der durch die Datenweitergabe bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch die besonderen Umstände der Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.
Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im nationalen Recht aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen werden.