2.1.2 Besondere Kategorien personenbezogener Daten (sensible Daten)
Art 9 DSGVO definiert die besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten (sensible Daten) abschließend und enthält somit eine taxative Aufzählung der sensiblen Daten. Der Zweck von Art 9 Abs 1 DSGVO darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der Daten, die Gegenstand der Verarbeitungen sind, einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art 7 und 8 der Charta der Grundrechte verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (EuGH vom 05.06.2023, C-204/21).