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Dokument-ID: 1030319
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
§ 17. Beendigung des Verfahrens
(1) Das Verfahren ist zu schließen, wenn
1. | der Verbraucher seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen, | |||||||||
2. | der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen, | |||||||||
3. | die AS-Stelle für die einlangende Beschwerde nicht zuständig ist, | |||||||||
4. | ein Ablehnungsgrund nach § 6 Abs. 6 vorliegt oder | |||||||||
5. | eine Einigung erzielt wurde oder der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist. | |||||||||
(2) Mit Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.