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Neu Dokument-ID: 1030357

Vorschrift

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Berichtspflichten der zentralen Anlaufstelle

idF BGBl. I Nr. 105/2015 | Datum des Inkrafttretens 14.08.2015

(1) Die zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission bis zum 9. Juli 2018 und danach alle vier Jahre über die Entwicklungen und die Arbeitsweise der AS-Stellen zu berichten. Der Bericht hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der bewährten Verfahren von AS-Stellen,

2.

gegebenenfalls eine statistisch belegte Darlegung der Unzulänglichkeiten, die die Tätigkeit von AS-Stellen zur Beilegung sowohl inländischer als auch grenzübergreifender Streitigkeiten behindern, und

3.

gegebenenfalls Empfehlungen dazu, wie das effektive und effiziente Funktionieren von AS-Stellen verbessert werden kann.

(2) Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle alle für die Zwecke des in Abs. 1 genannten Berichts erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.