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Neu Dokument-ID: 1030218

Vorschrift

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 105/2015 | Datum des Inkrafttretens 14.08.2015

Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

Alternative Streitbeilegung: Jedes Verfahren, das von einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung (im Folgenden kurz: AS-Stelle) gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt wird und das darauf abzielt, den Parteien eine Lösung vorzuschlagen oder diese mit dem Ziel zusammenzubringen, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen;

2.

Schlichter: Die mit der Streitbeilegung betraute natürliche Person.