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Dokument-ID: 829398
Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten (§ 98 ABGB)
- § 98 ABGB: Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen sind angemessen zu berücksichtigen.
- Die Ehegatten sind zur Unterstützung der Erwerbstätigkeit im Rahmen der persönlichen Zumutbarkeit verpflichtet, wobei auf die persönlichen Lebensverhältnisse des unterstützenden Ehegatten Rücksicht zu nehmen ist.
- Der Anspruch des mitwirkenden Ehegatten besteht auf einer angemessenen Abgeltung seiner Mitwirkung. Ferner liegt eine Mitwirkung im Betrieb iSd § 98 ABGB regelmäßig nur bei Unterstützung der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten vor, also nur bei Verrichtungen, die den allein erwerbstätigen Ehegatten bei seinen Bemühungen, den Familienunterhalt zu verdienen, unterstützen.
- Der Anspruch auf angemessene Abgeltung bei der Mitwirkung im Erwerb des Anderen besteht im Sinne eines Gewinnbeteiligungsanspruchs.
- Die Höhe eines allfälligen Leistungsanspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen.
- Zur Beurteilung der Höhe des Anspruchs nach § 98 ABGB sind konkrete Feststellungen zu den jeweiligen Beiträgen der Ehegatten, die gemeinsam die Erzielung eines bestimmten Gewinns ermöglicht haben, zu treffen.
- Maßgeblich ist der Nettogewinn.
- Ohne Gewinn entsteht auch kein Anspruch für den unterstützenden Ehegatten.
- Ein Verlust einer Abgeltung nach § 98 ABGB kann allenfalls im Zuge eines Aufteilungsverfahrens derart vermieden werden, als die geleistete Mitwirkung als Beitrag zum Unternehmen des anderen Ehegatten iSd § 83 Abs 2 EheG eingewendet und im Rahmen der Billigkeit auch vom Aufteilungsgericht so bewertet wird.
- Ein durch Investitionen der Ehegatten bewirkter Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten stellt kein aufzuteilendes Vermögen dar. Die Nichtberücksichtigung des Wertzuwachses bei einem Dritten hindert aber nicht, dass auf solche Wertsteigerung als Kriterium der Billigkeit Bedacht genommen wird.
- Die Mitwirkung im Erwerb des anderen ist – so weit sie nicht anders abgegolten wurde (vgl § 98 ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 EheG zu berücksichtigen und nicht von § 91 Abs 2 EheG (Ausgleich von Benachteiligungen) erfasst (RIS-Justiz RS0131859).