Die Verfahrensgrundsätze im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren
Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sind ebenso wie im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Verfahrensgrundsätze zu beachten.
Einige dieser im Folgenden näher ausgeführten Grundsätze unterscheiden sich wesentlich, andere hingegen wurden ähnlich ausgestaltet.
Die Mehrheit basiert auf expliziter gesetzlicher Anordnung, andere hingegen wurden vorwiegend durch die Judikatur geprägt.
Kein Verbrechen ohne Gesetz (nullum crimen sine lege)
Strafbar nach dem Finanzstrafgesetz sind nur die in §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Handlungen oder Unterlassungen (Bestimmtheitsgebot).
Eine Bestrafung kommt nach diesem Grundprinzip überhaupt nur dann in Betracht, wenn ein bestimmtes Verhalten explizit unter Strafe stand und ebenfalls eine Konsequenz festgelegt wurde. Daraus lässt sich auch das strafrechtliche Prinzip des Analogieverbotes ableiten. Das Analogieverbot des „nulla poena sine lege“ verbietet die Ahndung einer als strafwürdig eingestuften Handlung, die zwar dem Tatbestand einer anderen Strafnorm ähnelt, aber gleichwohl nicht gänzlich entspricht. Die Normen des Finanzstrafrechts müssen aus diesem Grund klar und bestimmt formuliert sein. Nur so können Abgabepflichtige erkennen, welche Handlungen – etwa Abgabenhinterziehung, Schmuggel oder Monopolhehlerei – strafbar sind. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit durch Analogie oder extensive Auslegung zulasten des Beschuldigten ist unzulässig.
Dieses strafrechtliche Analogieverbot gilt selbst und insbesondere auch dann, wenn eine offenkundige Strafbarkeitslücke vorliegt. Erst durch Nachbesserung durch den Gesetzgeber kann eine derartige Lücke im Hinblick auf die Zukunft geschlossen werden.
Das Rückwirkungsverbot wurzelt ebenfalls im Grundsatz „nullum crimen sine lege“. Es verbietet, an vergangenes Handeln anzuknüpfen. Problematisch ist dabei, dass der Adressat der Strafnorm sich zum Zeitpunkt seines Verhaltens auf diese bis dato noch nicht angedrohte Folge einstellen konnte.
Das Inquisitionsprinzip
Die gesetzlichen Grundlagen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens sind in den Bestimmungen der §§ 56 bis 194 FinStrG festgehalten worden. Eine wichtige Unterscheidung zum gerichtlichen Finanzstrafverfahren liegt darin, dass das gerichtliche Finanzstrafverfahren vom Anklagegrundsatz beherrscht wird, während im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren das Inquisitionsprinzip herrscht. Der Anklagegrundsatz legt fest, dass ein Strafverfahren nur über Antrag eines Anklägers eröffnet werden kann. Im Inquisitionsverfahren werden im Gegensatz dazu die Einleitung und alle weiteren Verfahrensschritte von der Strafverfolgungsbehörde selbst vorgenommen. Denn die Strafverfolgungsbehörde ist im Bereich des finanzbehördlichen Finanzstrafverfahrens nicht an Anträge eines Klägerorganes gebunden. Dies ermöglicht etwa die Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens auf während des Verfahrens hervorgekommene weitere Taten.
Hinweis:
Damit trägt die Behörde die materielle Wahrheitspflicht. Ziel ist nicht ein rein formaler Prozessausgang, sondern die möglichst vollständige und objektive Aufklärung des Sachverhalts.
Amtswegigkeitsprinzip
§ 57 Abs 1 FinStrG legt fest, dass Finanzvergehen von Amts wegen zu verfolgen sind. Die Finanzstrafbehörden haben auch ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Sind zwei oder mehrere Finanzstrafbehörden zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so hat jene Behörde das Verfahren durchzuführen, die zuerst vom Finanzvergehen Kenntnis erlangt hat. Die Finanzstrafbehörde hat auch im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Das Gegenstück dazu, das Antragsprinzip, gilt im Strafrecht nur ausnahmsweise bei Bagatellfällen, die einen Strafantrag voraussetzen. Das Antragsprinzip wird auch oft als Offizialprinzip oder Offizialmaxime bezeichnet.
Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. An dieser Stelle verbindet sich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung mit dem Zweifelsgrundsatz, dass ohne feste Überzeugung kein Schuldspruch gefällt werden darf.
Beispiel:
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen obliegt dem Gericht im Rahmen der ihm zukommenden freien Beweiswürdigung, wobei es nur ausnahmsweise der Hilfestellung eines Sachverständigen bedarf, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen (OGH 13.05.2008, 14 Os 50/08x).
Die Unschuldsvermutung
Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld gilt der eines Finanzvergehens Verdächtige gem § 57 Abs 7 FinStrG als unschuldig. Diese Unschuldsvermutung ist eines der Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens und wird heute von den meisten Ländern der Welt, zumindest dem Anspruch nach, anerkannt. Werden in Medien Personen, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt sind, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.
Beispiel:
Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK schließt es aus, die Frage nach der Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes mit einem bloßen Verweis auf einen in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheid zu beantworten, die darin getroffenen Feststellungen ohne eigene Prüfung zu übernehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen. Es verstößt gegen elementare Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, einen im Abgabenverfahren (zudem einer anderen Person gegenüber) ergangenen Eingangsabgabenbescheid als für das Finanzstrafverfahren präjudiziell zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0074740).
„nemo tenetur“ (Schweigerecht)
Von erheblicher Bedeutung im Finanzstrafverfahren ist das vom Anklagegrundsatz abgeleitete Prinzip, dass der Beschuldigte nicht dazu gezwungen werden darf, sich selbst zu beschuldigen. Dieser Grundsatz ist sowohl im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gem § 164 StPO festgehalten als auch im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens. Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen gem § 84 Abs 4 FinStrG zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Sie dürfen nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn die Befragten nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnten; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift über die Vernehmung aufzunehmen. Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.
Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände. Darüberhinausgehende für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen sind für die Steuerbemessung irrelevant und daher vom Abgabepflichtigen nicht gefordert (RIS-Justiz RS0109800).
Hinweis:
Verletzungen des Verbots der Selbstbezichtigung können dann auftreten, wenn unter Androhung von Zwang abgabenrechtliche Mitwirkungspflichten eingefordert werden. Dies trifft aber nur zu, wenn dies nach Begehung des Finanzvergehens eingefordert werden sollte.
Doppelbestrafungsverbot („ne bis in idem“)
Das Doppelbestrafungsverbot legt fest, dass ein Beschuldigter nach einem rechtskräftigem Schuldspruch oder Freispruch wegen derselben Tat nicht noch einmal bestraft werden darf. Dieses wurde auch in Art 4 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK festgehalten.
Kein Verstoß gegen das Verbot des „ne-bis-in-idem“ nach Art 4 des siebenten Zusatzprotokolls zur MRK liegt im Fall gesonderter Verfolgung und Bestrafung einer Tat sowohl durch das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde vor, wenn die zusammentreffenden Delikte nicht dieselben wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen, sodass zur vollen Auswertung des Unrechtsgehalts die Betrachtung unter dem Aspekt mehrerer einander ergänzender Tatbestände erforderlich ist (RIS-Justiz RS0124159).
Grundsatz der Unparteilichkeit
Die Finanzstrafbehörde und ihre Organe haben ihr Amt gem § 57 Abs 2 FinStrG unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.