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Redaktion FORUM Media - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

§ 29 FinStrG Selbstanzeige

Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung, Abgabenerhöhung

BFG 24.05.2018, RV/7102977/2017

  1. § 29 Abs 6 FinStrG formuliert einschränkende Bedingungen für die strafaufhebende Wirkung von Selbstanzeigen, welche „anlässlich“ (aus Anlass) ua einer finanzbehördlichen Nachschau, Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet werden.
    Mit anderen Worten: Der Selbstanzeiger wird durch die Nachricht von der seinen Angelegenheiten zukommende zukünftigen behördlichen Aufmerksamkeit motiviert, noch zuvor mit einer entsprechenden Eingabe tätig zu werden; der Umstand der zukünftigen behördlichen Aktivität ist für ihn Anlass, eine Selbstanzeige zu erstatten.
  2. Ob ein solcher Lebenssachverhalt vorliegt, ist Gegenstand der Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde bzw des Bundesfinanzgerichtes.
  3. Aus dem Wort „anlässlich“ in § 29 Abs 6 FinStrG ist somit nicht abzuleiten, dass der Anspruch auf eine Abgabenerhöhung nach dieser Gesetzesstelle auf den Prüfungszeitraum der abgabenbehördlichen Prüfung begrenzt wäre.
  4. Wenn etwa nach Anmeldung einer Prüfung Verkürzungen durch den unrichtigen Ansatz von Kilometergeldern und Prämien in einer bedeutsamen Größenordnung bei zahlreichen Personen auch für Vorprüfungszeiten einbekannt werden, dann deswegen, weil es aus der Sicht des Anzeigers auch für die Abgabenbehörde nahegelegen ist, dass dieses Vorgehen – bei gleichartiger Geschäftsführung auch in den Vorjahren – nicht etwa erst im ersten Prüfungsjahr begonnen hätte. Hätte der Prüfer diesbezügliche Verkürzungen festgestellt oder wäre nur hinsichtlich der Prüfungszeiträume diesbezüglich Selbstanzeige erstattet worden, hätte aus der Sicht des Anzeigers Gefahr bestanden, dass bei Annahme von hinterzogenen Abgaben der Prüfungszeitraum auch auf Vorzeiten ausgedehnt worden wäre. Die Prüfungsanmeldung war somit – so die Beweiswürdigung – der Anlass, auch für nicht vom Prüfungsauftrag umfasste Zeiträume Selbstanzeige zu den gleichartigen Verkürzungen zu erstatten.

Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG, Aussetzung der Einhebung ist keine zulässige Entrichtungsform

BFG 18.12.2018, RV/7105701/2018

Rechtssatz

Wird eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG nicht nach den Vorgaben des § 29 Abs 2 FinStrG entrichtet, ist der Festsetzungsbescheid aufzuheben, weil die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung mehr erzielen kann.

VfGH 26.11.2018, E 2242/2017: Es ist nicht verfassungswidrig, dass § 29 Abs 2 FinStrG zwar eine Stundungsmöglichkeit (§ 212 BAO), nicht aber eine Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) vorsieht.

Subjektive Tatseite als zu klärende Vorfrage anlässlich einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG

BFG 21.09.2017, RV/2100806/2017

Rechtssätze

  1. Hat sich jemand eines Finanzvergehens schuldig gemacht, kann er gem § 29 Abs 1 FinStrG insoweit straffrei werden, als er Selbstanzeige erstattet. Wird eine solche Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau erstattet, ist als weitere Voraussetzung für eine strafbefreiende Wirkung erforderlich, dass eine mit Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG entrichtet wird. Ebenso entfällt unter dieser Voraussetzung allenfalls eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines belangten Verbandes nach dem VbVG iVm § 28a FinStrG.
  2. Gesetzliche Voraussetzung für eine Abgabenerhöhung ist sohin eine Finanzstraftat oder eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbandes. Durch die Entrichtung der Abgabenschuld und zusätzlich der Abgabenerhöhung soll die Finanzstraftat ihre Strafbarkeit verlieren bzw sollen die diesbezüglichen finanzstrafrechtlichen Folgen einer Verbandsverantwortlichkeit (Geldbuße) unterbleiben (Strafaufhebungsgrund).
  3. Es ist somit im Abgabenverfahren zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung als Vorfrage nach § 116 BAO auch zu prüfen, ob tatsächlich ein Finanzvergehen vorgelegen hat, welches straffrei werden bzw einen nunmehr wegfallenden Grund für eine Verbandsverantwortlichkeit geben kann. Diese Prüfung bezieht sich auch auf die subjektive Tatseite, wobei eine Würdigung der Beweislage nach den abgabenrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat und der Zweifelsgrundsatz nach § 98 Abs 3 FinStrG nicht zur Anwendung gelangt.
  4. Ergibt diese Vorfragenprüfung der Abgabenbehörde, dass zwar objektiv das angezeigte Verhalten (etwa eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer), nicht jedoch das tatbildlich geforderte Verschulden zumindest EINER natürlichen Person festzustellen ist (zB im Zusammenhang mit Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen mindestens bedingter Vorsatz eines Täters, eines Entscheidungsträgers bzw Mitarbeiters – grob fahrlässiges Verhalten reicht nicht aus), bedarf es keiner Vorschreibung einer Abgabenerhöhung zur Straffreiheit eines Finanzvergehens, weil ein solches nicht vorliegt.
  5. Wird das Fehlen der subjektiven Komponente erst im Beschwerdeverfahren vor dem BFG festgestellt, ist der Bescheid der belangten Abgabenbehörde über die Abgabenerhöhung ersatzlos aufzuheben.

Personenbenennung als Voraussetzung für den Entfall der Strafbarkeit

UFSS vom 28.06.2004, FSRV/0038-S/03-RS1

Rechtssatz

Erstattet ein eine GmbH vertretender faktischer Geschäftsführer Selbstanzeige in der Form, dass er unter Verwendung von mit Firma, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie Webadresse des Unternehmens beschrifteten und dem Logo der GmbH bedruckten Geschäftspapier an das Finanzamt in üblicher geschäftlicher Diktion schreibt: „Wir erstatten Selbstanzeige“ und jegliche Benennung derjenigen Person unterlässt, für welche Selbstanzeige erstattet wird, liegt lediglich eine Erklärung der GmbH vor, welcher jedoch mangels Personenbenennung iSd § 29 Abs 5 FinStrG keine strafaufhebende Wirkung zukommt.

Die Verwendung des Wortes „wir“ bedeutet nicht, dass der Geschäftsführer und die GmbH Selbstanzeige erstattet hätten oder für die GmbH und ihn Selbstanzeige erstattet worden wäre.

Ankündigung einer Außenprüfung keine Mitteilung der Tatentdeckung

UFSL vom 14.03.2007, FSRV/0052-L/06-RS1

Rechtssatz

Die abgabenbehördliche Ankündigung einer Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer mit dem Wortlaut „Dem Finanzamt ist bekannt, dass im Prüfungszeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden, obwohl nachweislich Umsätze ausgeführt wurden“ stellt mangels Hinweis auf angefallene Umsatzsteuerzahllasten keine Mitteilung einer Tatentdeckung iSd § 29 Abs 3 lit b FinStrG dar.

Dienstanweisungen und verspätete Entrichtungen

UFSG vom 05.06.2003, FSRV/0004-G/03-RS1

Rechtssatz

Eine Dienstanweisung ist nicht geeignet, den gesetzlichen Anwendungsbereich der in § 29 FinStrG normierten Strafaufhebungsgründe über die dort umschriebenen Grenzen auszudehnen. Nach dem Fälligkeitszeitpunkt erfolgte Abgabenentrichtungen (Altlastenbeitrag) können die Verwirklichung des Tatbestandes einer Abgabenverkürzung nicht ausschließen. Die Rechtskraft des zugrunde liegenden Festsetzungsbescheides und Eingeständnisse, Fehler im Zusammenhang mit der Einreichung von Anmeldungen gemacht zu haben, sind Verdachtsgründe im Hinblick auf eine Abgabenhinterziehung in objektiver und subjektiver Hinsicht und rechtfertigen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens.

Einleitung des Strafverfahrens bei Zweifeln hinsichtlich der Befreiungswirkung der Selbstanzeige

UFSW vom 19.11.2004, FSRV/0046-W/03-RS1

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht.

Abgabenerhöhung bei Selbstanzeige und Verfahrensbesonderheiten

BFG vom 03.05.2019, RV/7103667/2018-RS1

Rechtssatz

Wird eine Selbstanzeige anlässlich einer Prüfungsmaßnahme zu mehreren vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen erstattet, fällt eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG an, deren Bemessungsgrundlage die Summe der einbekannten Mehrbeträge (Verkürzungsbeträge) ist.

Hinsichtlich der Festsetzungsverjährung teilt die Abgabenerhöhung nach § 207 Abs 2 letzter Satz BAO das Schicksal der verkürzten Abgaben. Bereits festsetzungsverjährte Abgaben sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage für eine Abgabenerhöhung einzubeziehen. Bei der Annahme von hinterzogenen Abgaben im Abgabenfestsetzungsverfahren ist auch im Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG als dafür entscheidungsrelevante Aussage eine Feststellung zu treffen (Vorfrage nach § 116 BAO), dass eben eine solche vorliegt. Ist dem so, findet die verlängerte Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 BAO Anwendung.

Das BFG ist im Rahmen seiner Befugnisse nach § 279 Abs 1 BAO berechtigt, eine Spruchberichtigung nach jeder Richtung hin und somit auch eine Verböserung mit einer nachträglichen Festsetzung eines weiteren Abgabenerhöhungsteilbetrages vorzunehmen. Zur Erzielung einer vollständigen strafaufhebenden Wirkung der Selbstanzeige ist dieser weitere, erst vom BFG vorgeschriebene Abgabenerhöhungsanteil wiederum nach den Vorgaben des § 29 Abs 2 FinStrG zu entrichten.

§ 29 Abs 2 als eigene Entrichtungsvorschrift

BFG vom 08.09.2016, RV/7103216/2016-RS1

Rechtssatz

In § 29 Abs 2 FinStrG wurde eine eigenständige Entrichtungsvorschrift für mit Selbstanzeige einbekannte Abgabenverkürzungen normiert, die sich gem § 29 Abs 6 FinStrG auch auf Abgabenerhöhungen für Selbstanzeigen, die anlässlich einer Prüfung erstattet werden, bezieht. Eine Zulässigkeit einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ist in dieser Entrichtungsvorschrift nicht enthalten.

Verfolgungshandlung als Kriterium für die Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige

UFSG vom 22.04.2010, FSRV/0012-G/10-RS1

Rechtssatz

In § 14 Abs 3 FinStrG wird der Begriff der Verfolgungshandlung allgemein umschrieben. Danach ist eine Verfolgungshandlung auch jede nach außen erkennbare Amtshandlung des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 89 Abs 2 FinStrG). Die Bedeutung des § 14 Abs 3 FinStrG reicht über diese Gesetzesstelle hinaus, weil der Begriff der Verfolgungshandlung auch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) maßgeblich ist. Verfolgungshandlungen sind dabei solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht zu prüfen. Diese Prüfung hat sich damit gegen eine bestimmte Person in ihrer Eigenschaft als eine eines Finanzvergehens verdächtige Person zu richten.

Zeitlicher Rahmen der Selbstanzeige bei Umsatzsteuervorauszahlungen

UFSW vom 08.09.2009, FSRV/0154-W/08-RS1 und 2

Rechtssatz

Hinsichtlich der im Rahmen einer Selbstanzeige offen gelegten und in der Folge auf dem Abgabenkonto verbuchten Umsatzsteuervorauszahlungen, deren Fälligkeitstag bereits abgelaufen ist, ist von einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung iSd § 29 Abs 2 FinStrG nur dann auszugehen, wenn diese gleichzeitig mit der Selbstanzeige entrichtet wurden oder zumindest aufgrund eines gleichzeitig gestellten Zahlungserleichterungsansuchens ein 2 Jahre nicht übersteigender Zahlungsaufschub gewährt wurde und eine Entrichtung der selbst angezeigten Beträge entsprechend der gewährten Zahlungserleichterung erfolgt ist.

Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung iSd § 29 Abs 2 FinStrG ist bei Umsatzsteuervorauszahlungen, deren Fälligkeitstage bereits abgelaufen sind und hinsichtlich derer ein gleichzeitig mit der Selbstanzeige eingebrachtes Ratenansuchen mit der Aufforderung abgewiesen wurde, den Abgabenrückstand unverzüglich zu entrichten, nur mehr durch Entrichtung am Tag der Zustellung des Abweisungsbescheides möglich.

Tatentdeckung

UFSW vom 03.10.2005, FSRV/0021-W/04-RS1

Rechtssatz

Entdeckt ist die Tat, wenn der das Tatbild erfüllende Sachverhalt als solcher der Behörde, wenn auch nicht in vollem Umfang, bekannt ist.

Wenn der Behörde lediglich eine Mitteilung über eine durch den Abgabepflichtigen bewirtschaftete Fläche aus dem laufenden Jahr zugekommen ist, kann nicht auf eine Überschreitung der Buchführungsgrenzen in den letzten fünf Jahren geschlossen werden.

Verletzung der Offenlegungspflicht durch bloße Übergabe von Unterlagen

UFSW vom 16.09.2005, FSRV/0064-W/05-RS1

Rechtssatz

Die bloße Übergabe von Buchhaltungsunterlagen an den Prüfer stellt keine ausreichende Erfüllung einer Offenlegungspflicht dar. Bei Erstattung einer Selbstanzeige sind die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen zu legen, womit die Grundlage für eine sofortige richtige Entscheidung geliefert werden soll.

Erfordernis der eindeutigen Täterbezeichnung

UFSW vom 02.10.2012, FSRV/0155-W/10-RS1

Rechtssatz

Da als Täter eines Finanzvergehens jeder in Betracht kommt, der – rechtlich oder faktisch – die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt, muss dem klaren Wortlaut des § 29 Abs 5 FinStrG und dem Zweck des Gesetzes entsprechend der Täter des Finanzvergehens, dem die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu Gute kommen soll, eindeutig bezeichnet werden.

Mündliche Ergänzungen

UFSW vom 18.02.2011, FSRV/0116-W/10-RS1

Rechtssatz

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann bei Vorliegen einer schriftlichen Selbstanzeige zu prüfen sein, ob dieser nicht durch mündliche Ergänzungen hinsichtlich der Darlegung der Verfehlung (§ 29 Abs 2 FinStrG) strafbefreiende Wirkung zukommt.

Berechnung des Fristenlaufs

UFSI vom 25.02.2013, FSRV/0009-I/12-RS1

Rechtssatz

Die Monatsfrist des § 29 Abs 2 FinStrG beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungsansuchen auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Die Verlängerung einer an sich verlängerbaren Frist kann aber begrifflich nur über ein vor deren Ablauf gestelltes Ansuchen erfolgen; eine bereits abgelaufene Frist kann nicht verlängert werden. Daher ist auch eine Verlängerung der Monatsfrist des § 29 Abs 2 FinStrG nur dann möglich, wenn das Zahlungserleichterungsansuchen noch vor deren Ablauf gestellt wurde.

Unwirksamkeit nachträglicher Selbstanzeigen

UFSF vom 30.06.2003, FSRV/0010-F/03-RS1

Rechtssatz

Im Falle einer Vorladung eines bisher seine diesbezüglichen Einkünfte dem Fiskus verheimlicht habenden Insolvenzspezialisten vor eine Finanzstrafbehörde, welche den Abgabepflichtigen einer pflichtwidrigen Abgabenverkürzung hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes verdächtigt, entfaltet eine nachträgliche Selbstanzeige insofern infolge der bereits gegebenen Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs 3 FinStrG keine strafaufhebende Wirkung (§ 29 Abs 3 lit a FinStrG).

Verspätete Entrichtung der Abgabenerhöhung

BFG vom 18.12.2018, RV/7105701/2018-RS1

Rechtssatz

Wird eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG nicht nach den Vorgaben des § 29 Abs 2 FinStrG entrichtet, ist der Festsetzungsbescheid aufzuheben, weil die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung mehr erzielen kann. Es ist zudem nicht verfassungswidrig, dass § 29 Abs 2 FinStrG zwar eine Stundungsmöglichkeit (§ 212 BAO), nicht aber eine Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) vorsieht.

Schätzungen des Verkürzungsbetrages als taugliche Offenlegung

UFSW vom 02.07.2009, FSRV/0009-W/08-RS1

Rechtssatz

Die Offenlegung einer Abgabenverkürzung im Rahmen einer Selbstanzeige kann nach § 29 Abs 2 FinStrG auch in Form einer Schätzung des Verkürzungsbetrages erfolgen. Es ist bekannt zu geben, dass es sich um eine Schätzung handelt und es sind alle für die Feststellung der Verkürzung und der Schätzung maßgebenden Umstände anzuführen. Erweist sich die Schätzung als zutreffend, ist die Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung gegeben.

Tatsächliche Entrichtung als Voraussetzung der Straffreiheit

UFSI vom 16.06.2003, FSRV/0037-I/02-RS1

Rechtssatz

Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige tritt gem § 29 Abs 2 FinStrG insoweit ein, als die geschuldeten Beträge ohne Verzug tatsächlich entrichtet werden. Dies beispielsweise auch, wenn die selbst deklarierten Abgabenschulden gem § 214 Abs 1 BAO von der Finanzbehörde mit einer tatsächlich vorhandenen Gutschrift auf dem gem § 213 BAO zu führenden Gebarungskonto des Abgabepflichtigen zu verrechnen sind.

Strafbefreiende Wirkung bei gewährten Zahlungserleichterungen

UFSI vom 06.09.2004, FSRV/0064-I/02-RS1

Rechtssatz

Einer Selbstanzeige kommt nur insoweit strafbefreiende Wirkung zu, als die sich daraus ergebenden strafrelevanten Beträge im Falle einer bewilligten Zahlungserleichterung innerhalb von zwei Jahren ab Erstattung der Selbstanzeige entrichtet werden. Der erst nach Ablauf dieser Frist erfolgte Teil der Ratenzahlungen wirkt lediglich als Schadensgutmachung strafmildernd.

Wahrung der Zahlungsfrist bei offenem Ratenansuchen

BFG vom 14.10.2014, RV/7300057/2012-RS1

Rechtssatz

Wird nach Einbringung eines Ratenansuchens für die von einer Selbstanzeige umfassten Abgaben noch vor bescheidmäßiger Erledigung dieses Ansuchens ein weiteres Ratenansuchen für dieselben Abgaben eingebracht und dieses weitere Ratenansuchen datumsmäßig im Abweisungsbescheid des ersten Ansuchens nicht erwähnt, bleibt die Zahlungsfrist zur Erlangung der strafbefreienden Wirkung aufgrund des zweiten (unerledigten) Ratenansuchens noch offen.

Verständigung der Finanzbehörde als Verfolgungshandlung

UFSF vom 10.05.2004, FSRV/0008-F/02-RS1

Rechtssatz

Die Verständigung der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz durch ein im § 89 Abs 2 FinStrG genanntes Organ (Zollwachebeamter) eines anderen Zollamtes, dass ein namentlich genannter Reisender aufgrund vorgefundener Zigarren und Postaufgabescheine in Verdacht stehe, einen illegalen Versandhandel mit Zigarren zu betreiben, stellt eine Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs 3 FinStrG dar und verhindert eine strafbefreiende Wirkung eines in der Folge vor der Finanzstrafbehörde abgelegten Geständnisses als strafbefreiende Selbstanzeige iSd § 29 Abs 3 lit a FinStrG.

Unklare Sachverhaltsdarstellungen

UFSF vom 22.03.2005, FSRV/0009-F/04-RS2

Rechtssatz

Fehlt in einem Anbringen eines potentiellen Selbstanzeigers eine Darlegung seiner Verfehlung, also desjenigen Lebenssachverhaltes, dessen in finanzstrafrechtlicher Hinsicht wesentliches Substrat unter einen konkreten Tatbestand des FinStrG subsumiert werden kann, insofern zur Gänze, als lediglich kommentarlos in einer Steuererklärung eine (im Übrigen unrichtige) Restschuld ausgewiesen wird, welche ja auch mannigfache Ursachen ohne finanzstrafrechtliche Relevanz haben könnte, liegt keine Selbstanzeige vor.

Darlegung der konkreten Umstände hinsichtlich Umsatzsteuer

UFSF vom 22.03.2005, FSRV/0009-F/04-RS3

Rechtssatz

Allein durch den Umstand, dass eine Person ohne zusätzlichen Aufschluss gebende Erläuterungen eine sie selbst betreffende Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht hat, in welcher eine namhafte Restschuld ausgewiesen ist, hat sie noch nicht die für eine Feststellung einer Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Voranmeldungszeiträume des betreffenden Veranlagungsjahres bedeutsamen Umstände iSd § 29 Abs 2 FinStrG dargelegt. Eine Umsatzsteuerrestschuld kann für sich mannigfaltige Ursachen haben, sie ist lediglich eine Saldogröße aus allfälligen Guthaben und Zahllasten aus den einzelnen diesbezüglichen Voranmeldungszeiträumen, weshalb unklar ist, ob und in welcher Höhe betreffend einzelne Monate eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen stattgefunden hat. Eine nachträgliche Schätzung einzelner Zahllasten durch die Finanzstrafbehörden ist kein adäquater Ersatz.

Unbeachtlichkeit der Umstände hinsichtlich der nicht erfolgten Abgabenentrichtung

UFSW vom 06.05.2004, FSRV/0038-W/04-RS1

Rechtssatz

Kann der Täter – aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen, schuldhaft oder nicht schuldhaft – die strafrelevanten Abgabenbeträge nicht im Sinne der anzuwendenden Normen entrichten, so kann der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige eben nicht wirksam werden. Es ist in diesem Zusammenhang gleichgültig, ob der Täter durch Zufall oder sonst von ihm unabhängige Umstände an der Erfüllung dieser Bedingung der Schadensgutmachung gehindert worden ist.

Begriff der „Mehrbeträge“

BFG vom 22.02.2016, RV/2100184/2016-RS1

Rechtssatz

Der Begriff „Mehrbeträge“ als Bemessungsgrundlage für eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG umfasst lediglich selbst offengelegte Abgabenverkürzungen, nicht auch allfällige weitere durch die Abgabenbehörde anlässlich einer Prüfung festgestellte Nachforderungsbeträge für die von der Selbstanzeige betroffenen Zeiträume und auch keine Nebengebühren wie Säumniszuschläge.

Entrichtung der Abgabenerhöhung rein nach objektiven Kriterien

BFG vom 28.04.2017, RV/7100768/2017-RS1

Rechtssatz

Mit der Finanzstrafgesetznovelle 2010 wurde in § 29 Abs 2 FinStrG eine eigenständige Entrichtungsvorschrift für mit Selbstanzeige einbekannte Abgabenverkürzungen normiert, welche gemäß dem mit eben dieser Novelle angefügten Abs 6 auch auf Abgabenerhöhungen anzuwenden ist, die für den Fall vorzuschreiben waren, dass hinsichtlich desselben Abgabenanspruches bereits einmal eine Selbstanzeige erstattet worden war. Eine Aussetzung der Einhebung, nachgebildet etwa nach § 212a BAO, ist in dieser Entrichtungsvorschrift nicht enthalten. Die Entrichtung der Abgabenerhöhung ist rein nach objektiven Kriterien zu prüfen. Es ist unbeachtlich, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, schuldhaft oder nicht schuldhaft, die schuldbefreiende Entrichtung der Abgabenerhöhung nicht gemäß den Vorgaben des § 29 Abs 2 FinStrG erfolgt ist.

Selbstanzeige im Hinblick auf „Verbände“

UFSW vom 23.04.2009, FSRV/0148-W/08-RS1

Rechtssatz

Seit dem Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes kommen auch Verbände als Täter in Betracht. Gem § 28a FinStrG, letzter Satz, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes des FinStrG, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, auch für Verbände. Demnach sind für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige hinsichtlich eines zu belangenden Verbandes die in § 29 FinStrG normierten Voraussetzungen erforderlich. Für die nach § 29 Abs 5 FinStrG geforderte Täterbenennung genügt die Wortfolge „Auftrags meiner Mandantschaft“ bei Anführung des Namens der betroffenen GesmbH und deren Steuernummer unter dem „Betreff“ der Selbstanzeige. Ebenso sind aber auch die einbekannten Abgabenschuldigkeiten nach § 29 Abs 2 FinStrG zur Einlangung einer strafbefreienden Wirkung entsprechend den Abgabenvorschriften zu entrichten.

Selbstanzeige und Verrechnungsweisung

UFSW vom 17.02.2003, FSRV/0093-W/02-RS1

Rechtssatz

Wenn bei Einzahlungen nach Erstattung einer Selbstanzeige von der Möglichkeit einer Verrechnungsweisung des § 214 Abs 4 lit c BAO kein Gebrauch gemacht wurde, sind Zahlungen auf die älteste verbuchte Abgabenschuld zu verrechnen. Verbleiben die von der Selbstanzeige betroffenen Abgaben dadurch ungetilgt, verliert die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung.

Formlosigkeit von Selbstanzeigen

UFSS vom 03.09.2013, FSRV/0009-S/12-RS1

Rechtssatz

Eine Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG ist ein keiner besonderen Formvorschrift unterliegendes Anbringen, mit welchem der Anzeiger durch Darlegung der Verfehlung gegenüber einem Finanz- bzw Zollamt eine bestimmte Rechtsfolge, nämlich eine Aufhebung der Strafbarkeit hinsichtlich eines oder mehrerer begangener Finanzvergehen für ein oder mehrere natürliche Personen oder belangte Verbände herbeiführen will. Ein solcher Wille muss nach außen gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, entweder ausdrücklich oder allenfalls auch schlüssig.

Konkludente Selbstanzeige

UFSS vom 03.09.2013, FSRV/0009-S/12-RS2

Rechtssatz

Eine konkludente oder schlüssige Willenserklärung (bspw ein Anbringen zur Erstattung einer Selbstanzeige) liegt vor, wenn der objektive Erklärungswert weniger aus dem Handeln des Erklärenden, sondern mehr aus den Begleitumständen erschlossen wird (objektive Theorie). Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes auf seine konkludente Aussage ist aber größte Vorsicht geboten, weil dem Handelnden andernfalls Äußerungen unterstellt werden könnten, die nicht in seinem Sinn sind (hier: eine Prozesserklärung des Inhaltes, dass jemand einer Finanzstraftat bezichtigt wird, für welche Straffreiheit begehrt werde). Die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 863 ABGB fordert daher auch, dass eine konkludente Erklärung nur dann angenommen werden darf, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig so zu verstehen ist und nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund übrig bleibt, daran zu zweifeln. Ob eine konkludente Selbstanzeige vorliegt ist daher eine Frage der Beweiswürdigung auf Basis der konkreten Umstände.

Der Entrichtungsauftrag

UFSS vom 04.02.2005, FSRV/0045-S/03-RS1

Rechtssatz

Der Auftrag zur Entrichtung im Sinne der Abgabenvorschriften als Erfordernis zur strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige gem § 29 FinStrG bedeutet, dass bereits fällige strafrelevante Selbstbemessungsabgaben, hinsichtlich derer keine bescheidmäßige Festsetzung erfolgt, grundsätzlich umgehend, soll heißen unverzüglich, zu entrichten sind. Eine Nachfrist zur Entrichtung ist nicht gegeben.

Bloße Nennung des Unternehmens in einer Selbstanzeige

UFSK vom 11.09.2008, FSRV/0016-K/07-RS1

Rechtssatz

Der Verdacht gegenüber einem selbstständig vertretungsbefugten und allein verantwortlichen Geschäftsführer einer GmbH, er komme als Täter der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG in Betracht, ist ausreichend begründet, wenn für die GmbH – trotz bestehender Zahllasten – über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Zahllasten entrichtet werden. Die vor Beginn einer Umsatzsteuersonderprüfung durch den steuerlichen Vertreter bloß für die GmbH erstattete Selbstanzeige entfaltet für den Beschuldigten keine strafaufhebende Wirkung, wenn er in der Selbstanzeige nicht als Person, für welche diese erstattet wurde, benannt worden ist.

„Entdeckung“ der Tat

UFSG vom 22.03.2004, FSRV/0008-G/04-RS1

Rechtssatz

Als „Entdecker“ der Tat iSd § 29 Abs 3 lit b FinStrG kommen nicht nur die Finanzstrafbehörden, sondern auch die in den §§ 80 und 81 FinStrG angeführten Behörden in Betracht. Legt daher ein Abgabepflichtiger im Zuge eines Zivilrechtsstreites dem Bezirksgericht eine Vereinbarung vor, in der zusätzlich zu dem der Abgabenbehörde durch die Anmeldung des Pachtvertrages bekannten Pachtzins eine monatliche „Sonderzahlung“ vereinbart wurde, kommt einer diesbezüglichen späteren Selbstanzeige Straffreiheit wegen Entdeckung der Tat nicht zu.

Unverzügliche Entrichtung der Abgabe und Nachfrist

UFSL vom 27.04.2006, FSRV/0004-L/05-RS1

Rechtssatz

Wird im Zuge einer abgabenrechtlichen Erledigung einer Selbstanzeige grundlos eine bescheidmäßige Festsetzung einer nachträglich ordnungsgemäß vorangemeldeten Umsatzsteuervorauszahlung vorgenommen, ändert eine in der Folge eingeräumte Nachfrist gem § 210 Abs 4 BAO zur Entrichtung der verkürzten Zahllast nichts an dem Umstand, dass bereits allenfalls zuvor der Verpflichtung zur unverzüglichen Entrichtung der verkürzten Abgabe iSd § 29 Abs 2 FinStrG nicht entsprochen wurde. Dem Finanzstraftäter kann aus diesem Grund für seine Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung mehr zukommen. Wird aber bereits vor der in Aussicht genommenen unverzüglichen Entrichtung im Abgabenverfahren eine derartige Nachfrist eingeräumt, schadet der Umstand einer tatsächlich nicht unverzüglichen, wenngleich aber innerhalb der Nachfrist erfolgten Zahlung der verkürzten Abgaben einer Straffreiheit nicht.

Günstigkeitsvergleich und Charakteristika des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige

BFG vom 08.05.2018, RV/6300005/2017-RS1

Rechtssatz

Eine Bestrafung eines Finanzstraftäters richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (§ 4 Abs 2 FinStrG). Als Strafaufhebungsgrund entfaltet eine Selbstanzeige ihre Wirkung nicht schon zur Tatzeit, sondern wesensmäßig erst bei ihrer Erstattung. Daraus folgt, dass die eine Strafaufhebung bewirkende Normvariante des § 29 FinStrG zwar in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehen ist, die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des von der Anzeige Begünstigten beeinflussen kann, wenn sie zu einem Zeitpunkt erstattet wird, in dem sie noch in Geltung befindlich ist. 

Erläuterung und Konkretisierung der Offenlegungspflicht

BFG vom 08.05.2018, RV/6300005/2017-RS2

Rechtssatz

Das Ziel einer gesetzlich gebotenen Offenlegung der abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte mittels einer Steuererklärung ist es, der zuständigen Abgabenbehörde eine bescheidmäßige Vorschreibung eines korrekten Abgabenzahlungsanspruches in Übereinstimmung mit dem bereits durch einen bestimmten Lebenssachverhalt entstandenen Abgabenanspruch (vgl § 4 Abs 2 Z 2 BAO) zu ermöglichen. Aus diesem gesetzlichen Auftrag ergibt sich auch das Ausmaß der erforderlichen Darlegung des abgabenrechtlichen Sachverhaltes: Die – logischerweise wahrheitsgemäße – Darlegung der abgabenrechtlichen Sachverhalte muss jenes Ausmaß erreichen, bei welchem ein fachkundiger Organwalter der Abgabenbehörde bei Anwendung eines angemessenen Aufwandes in die Lage versetzt ist, die zutreffende abgabenrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Nicht verpflichtet wird der Steuerpflichtige dadurch, auch seine abgabenrechtliche Beurteilung dieser grundsätzlich steuerlich relevanten Lebenssachverhalte von vornherein in Übereinstimmung mit der diesbezüglich herrschenden Rechtsansicht zu bringen. Es steht ihm frei, seine eigene – von der Lehre und der ständigen Rechtsprechung abweichende – Rechtsansicht, wonach etwa in einem steuerlichen Rechenwerk ein nicht entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut als verteilt auf eine Nutzungsdauer abschreibbar zum Ansatz zu bringen wäre, NACH ausreichender Offenlegung und allfälliger Verneinung durch die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid in einem Beschwerdeverfahren vor dem BFG und wohl auch in einem sich anschließenden Revisionsverfahren vor dem VwGH zu verfechten und solcherart eine Entscheidung zu seinen Gunsten zu erzwingen. Erließe die Abgabenbehörde in einem solchen Fall bei erfolgter Offenlegung einen rechtswidrigen Bescheid zugunsten des Abgabepflichtigen (etwa weil die Steuererklärung ohne ausreichende inhaltliche Überprüfung oder sogar unbesehen zur Bescheiderlassung verwendet worden ist), läge auf Seiten des Steuerpflichtigen keine Rechtsverletzung vor.

Der Umstand, dass ein Zahlenwerk in einer eingereichten Steuererklärung auf Basis einer von der herrschenden Rechtsansicht abweichenden Meinung erstellt worden ist, muss daher offengelegt werden – wenn notwendig mit zusätzlichen und ausreichend deutlichen Erläuterungen. Entsprechen hingegen die vom Abgabepflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung angewandten Regeln der herrschenden Rechtslage, reduziert sich auch dementsprechend das Ausmaß der erforderlichen Darlegung, sodass allenfalls mit der üblichen Übermittlung eines zu Kennzahlen zusammengefassten Zahlenmaterials per FinanzOnline ohne weitere Erläuterung das Auslangen gefunden werden kann.

Besonderheiten bei Selbstanzeigen in Verbindung mit dem Kapitalabfluss-Meldegesetz

BFG vom 09.02.2017, RV/7100528/2017-RS1

Rechtssatz

Bei Selbstanzeigen (§ 29 FinStrG) zu einem Sachverhalt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss nach § 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) meldepflichtig ist, ist gem § 10 Abs 2 KapMeldeG zur Erwirkung einer Strafaufhebung auch eine Abgabenerhöhung (§ 29 Abs 6 FinStrG) zu entrichten.

Die Anspruchsberechtigung für diese Abgabenerhöhung beruht aber auf § 10 Abs 2, erster Satz KapMeldeG und nicht auf § 29 Abs 6 FinStrG. Aus § 29 Abs 6 FinStrG ergibt sich lediglich, wie diese durch die Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung zu berechnen ist; aus § 29 Abs 2 FinStrG wiederum ergibt sich ihre Entrichtungsverpflichtung. Prüfgegenstand des BFG ist stets die Sache des Bescheides der Abgabenbehörde. „Sache“ ist die Angelegenheit, die den Gegenstand des Spruches der Behörde gebildet hat, wobei lediglich bei dessen Undeutlichkeit oder Zweifelhaftigkeit hilfsweise auch dessen Begründung heranzuziehen ist.

Wird im verfahrensgegenständlichen Bescheidspruch unzweifelhaft, aber unzutreffend, eine Abgabenerhöhung aus Anlass einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach § 29 Abs 6 FinStrG vorgeschrieben, steht es dem BFG nicht zu, die Anspruchsberechtigung für eine Abgabenerhöhung auf § 10 Abs 2, erster Satz KapMeldeG abzuändern: Dies käme einem unzulässigen Auswechseln des Verfahrensgegenstandes gleich.

Entstehung der Steuerschuld (USt)

BFG vom 23.06.2022, RV/7100423/2022

Rechtssatz

Auch hinsichtlich unrichtig geltend gemachter Vorsteuern ist an die Entstehung der Steuerschuld iSd § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG anzuknüpfen, und nicht an den Fälligkeitstag der Umsatzsteuer am 15. des zweitfolgenden Monats iSd § 21 Abs 1 UStG. Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 4 Abs 3 BAO auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld.
Es ist daher für das abweichende Wirtschaftsjahr spätestens im April 2011 wegen des Vertriebsstartes für Wohnungsverkäufe eine Berichtigung der Vorsteuern in das Rechenwerk für die Voranmeldung aufzunehmen gewesen und wurden zuletzt im Monat April 2011 unrichtig Vorsteuern in voller Höhe geltend gemacht. Damit ist mit Ablauf des Monats der Abgabenanspruch entstanden, dessen Geltendmachungsmöglichkeit mittels Bescheiderlassung durch Verlängerungshandlungen zwar bis in das Jahr 2021 erstreckt werden konnte, jedoch nur bis zum Eintritt der absoluten Festsetzungsverjährung.
Der Abgabenanspruch der monatlich selbst zu berechnenden Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum entsteht unabhängig von einer Wahrnehmung oder Unterlassung einer Erklärungspflicht einer bei deren Fälligkeit zu meldenden Zahllast oder der Geltendmachung einer Gutschrift für einen Voranmeldungszeitraum.

Selbstanzeige anlässlich einer angekündigten Betriebsprüfung

BFG vom 22.04.2026, RV/5100185/2024

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob die Ankündigung der Prüfungsmaßnahme kausal für die Erstattung der Selbstanzeige war. Die Abgabenbehörde muss nicht nachweisen, dass ein kausaler Risikozusammenhang zwischen Prüfungsankündigung und Selbstanzeige besteht.

Selbstanzeige nach bereits begonnener Vorbereitung

BFG vom 22.04.2026, RV/5100185/2024

Rechtssatz

Selbst wenn ein Steuerpflichtiger nachweisen kann, dass er bereits vor der Ankündigung einer Prüfung an einer Selbstanzeige gearbeitet hat, diese aber erst nach der Ankündigung einreicht, gilt die Selbstanzeige als „anlässlich“ der Prüfung erstattet.