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Bargründung
Vorbemerkungen
Das Stammkapital der Flexiblen Kapitalgesellschaft muss mindestens EUR 10.000,– betragen. Jede Gesellschafterin muss sofort mindestens 1/4 der von ihr übernommenen Bareinlage, jedenfalls jedoch EUR 1,–, sofort (vor der Anmeldung im Firmenbuch) einzahlen. Gesamt müssen mindestens EUR 5.000,– der von den Gesellschafterinnen gesamt übernommenen Bareinlagen sofort geleistet werden (auch, wenn die Summe der als Bareinlagen übernommenen Stammeinlagen unter EUR 5.000,– liegt) . Die effektive Einzahlung der Bareinlage muss vor der Anmeldung der Gesellschaft im Firmenbuch auf das Bankkonto eines inländischen Kreditinstitutes der Gesellschaft (bzw der Vorgesellschaft oder der Geschäftsführerinnen mit Hinweis auf die Organstellung; die Einzahlung auf ein Privatkonto der Geschäftsführerinnen reicht nicht) erfolgen. Die einbezahlten Stammeinlagen müssen zur freien Verfügung der Geschäftsführerinnen stehen, jeder Rückfluss an die Gesellschafterinnen ist unzulässig.
(1) | Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.000,–. |
Variante 1:
(2) | … [Person 1] übernimmt eine Stammeinlage von EUR 10.000,– und zahlt diese sofort zur Gänze bar ein. |
Variante 2:
(2) | … [Person 1] und … [Person 2] übernehmen je eine Stammeinlage von EUR 5.000,– und zahlen diese jeweils sofort zur Gänze bar ein. |
Variante 3:
(2) | … [Person 1] und … [Person 2] übernehmen je eine Stammeinlage von EUR 5.000,– und zahlen davon je sofort EUR 2.500,– bar ein. |
Variante 4:
(2) | … [Person 1] übernimmt eine Stammeinlage von EUR 5.000,– und zahlt davon EUR 1.250,– sofort bar ein. … [Person 2] übernimmt eine Stammeilage von EUR 5.000,– und zahlt davon EUR 3.750,– sofort bar ein. |
Variante 1:
(3) | Die übernommene(n) Stammeinlage(n) ist/sind mit der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages zur Gänze zur Zahlung fällig. |
Variante 2:
(3) | Die von den Gesellschafterinnen sofort zu leistenden Stammeinlagen sind mit der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages zur Zahlung fällig. Die restlichen noch zu leistenden Bareinlagen müssen von den Gesellschafterinnen bzw deren Rechtsnachfolgern zu den von der Generalversammlung festgesetzten Einzahlungsterminen in Höhe der festgesetzten Beträge geleistet werden. |
(4) | Die beschlussmäßig festgesetzten Einzahlungen auf die Stammeinlagen können frühestens … [4 Wochen] nach entsprechender Beschlussfassung gefordert werden. |
(5) | Zudem können innerhalb eines Geschäftsjahres nur Einzahlungen auf die ausstehenden Stammeinlagen von den Gesellschafterinnen gefordert werden, welche gesamt … [30 %] des Stammkapitals nicht übersteigen. |