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Dokument-ID: 1135902
1.7.10 Einantwortungsbeschluss unbedingte Erbantrittserklärung
Die Verlassenschaft wird nachgenannten Erben, welche ohne die Rechtswohltat des Inventars je die unbedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes abgegeben haben und zwar: