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Dokument-ID: 976258

WEKA (red) - Stanislava Doganova | Muster | Vertragsmuster

Einfacher Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG mit Komplementär-GmbH

I. Gesellschafter

(1) Frau Annette Auer, wohnhaft in …

(2) Frau Katja Bauer, wohnhaft in … und

(3) Frau Barbara Luxbach, wohnhaft in …

errichten mit heutigem Tag eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 06.03.1906 (sechster März eintausendneunhundertsechs), kundgemacht im Reichsgesetzblatt Nr 58 (achtundfünfzig) in der geltenden Fassung.

II. Firma und Sitz

(1) Die Gesellschaft führt die Firma: Autohaus Huber GmbH

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist in 6370 Kitzbühel.

(3) Zweigniederlassungen im In- und Ausland können errichtet werden.

III. Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist

1.1

der Betrieb einer Kraftfahrzeug-Werkstätte,

1.2

der Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen,

1.3

die Übernahme der Geschäftsführung einer oder mehrerer Kommanditgesellschaften.

(2) Außerdem ist die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen, wie insbesondere:

2.1

Der Erwerb bzw die Pacht von sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften

2.2

Die Übernahme einschlägiger Handelsvertretungen

IV. Stammkapital und Stammeinlagen

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 12.000,– (in Worten zwölftausend Euro) und wird von den Gesellschaftern mit folgenden Stammeinlagen übernommen, welche zur Gänze geleistet werden.

1.1

Frau Barbara Luxbach übernimmt eine Stammeinlage von … EUR 4.000,–.

1.2

Frau Annette Auer übernimmt eine Stammeinlage von … EUR 4.000,–.

1.3

Frau Katja Auer übernimmt eine Stammeinlage von … EUR 4.000,–.

(2) Eine Nachschusspflicht wurde nicht vereinbart.

V. Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung in das vom Registergericht zu führende Firmenbuch und endet am darauf folgenden 31.12. (einunddreißigsten Dezember) des Jahres der Eintragung. Die weiteren Geschäftsjahre sind ident mit dem Kalenderjahr.

(3) Ein abweichendes Wirtschaftsjahr kann – vorbehaltlich der Genehmigung durch das Finanzamt – von den Gesellschaftern beschlossen werden.

VI. Geschäftsführung

(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

(2) Die Geschäftsführer besorgen die Geschäftsführung der Gesellschaft und vertreten diese gerichtlich wie außergerichtlich.

(3) Die Geschäftsführer dürfen ohne Einwilligung der Gesellschaft weder Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung machen, noch einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweiges als persönlich haftender Gesellschafter, als Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied angehören.

(4) Zur selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin wird hiemit – längstens auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft – Frau Annette Auer, bestellt.

Die Zulässigkeit des Widerrufs ihrer Bestellung wird auf wichtige Gründe beschränkt. Als solche gelten insbesondere die Entlassungstatbestände des § 27 AngG.

VII. Vertretung der Gesellschaft

(1) Die Vertretung der Gesellschaft, die Firmenzeichnung sowie die Abgabe von Willenserklärungen erfolgt – solange nur ein Geschäftsführer bestellt ist – durch diesen selbstständig.

(2) Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird deren Vertretungsrecht mit dem jeweiligen Bestellungsbeschluss geregelt.

(3) Die Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

(4) Für den Abschluss von darüber hinausgehenden, sohin also außergewöhnlichen Geschäften, bedarf es der Zustimmung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 75 % (in Worten: fünfundsiebzig Prozent) des eingezahlten Stammkapitals.

VIII. Prokuristen

(1) Die Bestellung von Prokuristen und deren Abberufung erfolgt durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam.

(2) Der Anstellungsvertrag mit dem Prokuristen wird von sämtlichen Geschäftsführern gemeinsam abgeschlossen. Es darf keine längere Kündigungsfrist vereinbart werden als die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist des Angestelltengesetzes.

IX. Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft, das auch über in die Kompetenz anderer Organe gehörende Fragen Entscheidungen treffen kann.

(2) Die Generalversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt und ist von den Geschäftsführern unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen der Aussendung der Einladung und dem Tag der Abhaltung der Generalversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 (vierzehn) Tagen liegen. Die Einberufung erfolgt gültig, wenn sie eingeschrieben an die zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebenen Adressen der Gesellschafter erfolgt.

(3) Gesellschafterversammlungen können ebenso als hybride Gesellschafterversammlungen abgehalten werden, bei denen jeder Teilnehmer zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme entscheiden kann. Das einberufende Organ hat allen Teilnehmern den barrierefreien Zugang zur hybriden Gesellschafterversammlung zu gewährleisten.

(4) Die Teilnahmemöglichkeit an der virtuellen Gesellschafterversammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit muss bestehen. Es muss jedem Gesellschafter möglich sein, sich zu Wort zu melden, an allen Abstimmungen teilzunehmen und gegebenenfalls Widerspruch zu erheben. Wird einem Gesellschafter das Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation zu gewähren.

(5) Bei allen Abstimmungen können die Gesellschafter ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben und auf diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben.

In der Einberufung der hybriden Gesellschafterversammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der hybriden Gesellschafterversammlung bestehen.

(6) Eine nicht vorschriftsmäßig einberufene Generalversammlung kann nur dann Beschlüsse fassen, wenn alle Gesellschafter anwesend sind und keiner von ihnen Einwände gegen die Abhaltung der Generalversammlung erhebt.

(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest 75 % (fünfundsiebzig Prozent) des eingezahlten Stammkapitals vertreten sind.

(8) Sollte die Generalversammlung – aus welchen Gründen auch immer – nicht beschlussfähig sein, ist innerhalb von 10 Tagen, vom Zeitpunkt der ursprünglichen Generalversammlung an gerechnet, eine Generalversammlung neuerlich einzuberufen, wobei zwischen dem Tag der Aussendung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung wiederum eine Frist von zumindest sieben Tagen liegen muss. Die auf diese Weise vertagte und wieder mittels eingeschriebenen Briefes einberufene Generalversammlung ist hinsichtlich der Tagesordnungspunkte der ursprünglichen Generalversammlung unabhängig von der Höhe des von den Anwesenden vertretenen Stammkapitals oder der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(9) Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Behandlung einer von ihm angegebenen, in die ursprüngliche Tagesordnung nicht aufgenommenen Angelegenheiten zu verlangen. Ein solcher Vorschlag muss den Gesellschaftern spätestens sieben Tage vor Beginn der Generalversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Über Angelegenheiten, die in der Einladung nicht angeführt wurden und von denen die Gesellschafter auch nicht innerhalb der Dreitagesfrist in Kenntnis gesetzt wurden, dürfen von der Generalversammlung nur dann Beschlüsse gefasst werden, wenn alle Gesellschafter an der Generalversammlung teilnehmen und mit der Beschlussfassung über den auf diese Weise angemeldeten Tagesordnungspunkt einverstanden sind.

(10) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse, falls gesetzlich bzw in diesem Vertrag nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einer Mehrheit von 75 % (fünfundsiebzig Prozent) des bei der Generalversammlung vertretenen Stammkapitals.

(11) Die Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen oder die Verminderung von im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte kann nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters wirksam beschlossen werden.

(12) Die Gesellschafter können auch ohne Abhaltung einer Generalversammlung Beschlüsse auf schriftlichem Wege fassen, wenn sämtliche Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben.

X. Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Frist für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen.

Jedem Gesellschafter ist unverzüglich eine Abschrift des Jahresabschlusses samt Anhang zuzusenden. Er kann in der gesetzlich vorgesehenen Frist in die Bücher und Papiere der Gesellschaft persönlich Einsicht nehmen.

XI. Verfügung über Geschäftsanteile

Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich teilbar und übertragbar.

(1) Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen hievon an Personen, die noch nicht Gesellschafter sind, bedarf der Zustimmung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 75 % (fünfundsiebzig Prozent) des eingezahlten Stammkapitals. Darüber hinaus bedarf auch die Vinkulierung oder Verpfändung von Geschäftsanteilen, an wen auch immer, der Zustimmung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 75 % (fünfundsiebzig Prozent) des eingezahlten Stammkapitals.

(2) Sollte iSd § 77 GmbHG (§ 77 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) die gerichtliche Genehmigung zur Abtretung erteilt worden sein, so steht den übrigen Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht im Verhältnis der Übernahme der Stammeinlagen zu. Der betroffene Gesellschafter ist im Fall der Geltendmachung des Aufgriffsrechtes verpflichtet, seinen Geschäftsanteil bzw Teil hievon an die Übernahmsberechtigten abzutreten.

(3) Sofern einer der verbleibenden Gesellschafter sein Aufgriffsrecht nicht selbst ausüben will, geht dieses vorerst aliquot auf die restlichen verbleibenden Gesellschafter über.

(4) Wenn keiner der Gesellschafter sein Aufgriffsrecht ausübt, kann einer der Gesellschafter dem abtretungswilligen Gesellschafter einen Dritten namhaft machen, der bereit ist, den Geschäftsanteil des abtretungswilligen Gesellschafters zu den Bedingungen des § 77 GmbHG zu übernehmen. In diesem Fall ist der abtretungswillige Gesellschafter verpflichtet, seinen Geschäftsanteil an den namhaft gemachten Dritten abzutreten.

XII. Erbfolge

(1) Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei vererbbar.

(2) Die Rechtsausübung mehrerer an einem Geschäftsanteil mitberechtigten Erben gegenüber der Gesellschaft kann jedoch nur durch einen gemeinsamen Vertreter erfolgen.

(3) Wenn im Todesfall eines Gesellschafters hinsichtlich dessen Geschäftsanteiles bzw Teiles hievon als Rechtsnachfolger Personen berufen sind, die nicht bereits Gesellschafter sind, so sind die übrigen verbliebenen Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil analog zu § 77 GmbHG zu übernehmen. Die Rechtsnachfolger sind im Fall der Geltendmachung des Übernahmsrechtes verpflichtet, den anfallenden Geschäftsanteil an die Übernahmsberechtigten abzutreten.

XIII. Exekution und Konkurs

(1) Bei Exekutionsführung auf einen Geschäftsanteil oder der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil des betreffenden Gesellschafters im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen zu übernehmen, sofern das betreffende Exekutionsverfahren bzw Konkursverfahren nicht innerhalb längstens 30 (dreißig) Tagen ab Rechtskraft des bezüglich Exekutions- bzw Eröffnungsbeschlusses wieder eingestellt wird.

(2) Im Sinne des Pkt XI Abs 5 können die übrigen Gesellschafter für die Übernahme des Geschäftsanteiles auch einen Dritten namhaft machen.

XIV. Kündigung der Gesellschaft

(1) Jedem Gesellschafter steht das Recht zu, die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 (sechs) Kalendermonaten zum Ende eines Geschäftsjahres aufzukündigen. Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn das Kündigungsschreiben spätestens am letzten Tag vor Beginn der 6-monatigen Frist eingeschrieben an die Gesellschafter und an die Gesellschaft zur Post gegeben wird.

(2) Eine erstmalige Kündigung ist zum 31. Dezember 2027 oder – wenn das Wirtschaftsjahr geändert wurde – zu jenem Bilanzstichtag möglich, der in das Kalenderjahr 2027 fällt.

(3) Die Kündigung eines Gesellschafters hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, wenn allenfalls die übrigen Gesellschafter den Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters, im Verhältnis ihrer Stammeinlagen, übernehmen oder einen Dritten als Übernehmer namhaft machen.

XV. Durchführung des Aufgriffsrechtes

(1) Das den Gesellschaftern im Sinne der vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Aufgriffsrecht ist innerhalb von längstens dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem das Aufgriffsrecht entstanden ist, mittels eingeschriebenen Briefes auszuüben.

(2) Sollte von einem Gesellschafter das Aufgriffsrecht nicht ausgeübt werden und wird von Gesellschaftern kein Dritter zur Übernahme des Geschäftsanteiles namhaft gemacht, so hat dies nachstehende Folgen:

2.1

Im Fall der Abtretung: dass der abtretungswillige Gesellschafter frei veräußern kann

2.2

Im Fall des Konkurses, Ausgleichs oder der Exekution: dass die betreffenden Verfahren weitergeführt werden

2.3

Im Fall der Kündigung: die Auflösung der Gesellschaft

2.4

Im Fall der Erbfolge: dass die Erben frei veräußern können

XVI. Wettbewerbsverbot

(1) Jedem Gesellschafter ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar auf dem Geschäftsgebiet der Autohaus Huber GmbH oder einer Gesellschaft, an der diese als Komplementärin und ihre Gesellschafter als Kommanditisten beteiligt sind, Geschäfte zu tätigen oder diesen Gesellschaften in anderer Weise Konkurrenz zu machen.

(2) Das Wettbewerbsverbot gilt auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters für die Dauer von einem Jahr.

(3) Eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot kann nur durch einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter vereinbart werden.

XVII. Ermittlung des Übernahmspreises

(1) Sofern das Gesetz für den Exekutions- oder Insolvenzfall nicht zwingend etwas anderes zwischen dem abgebenden Gesellschafter und dem übernehmenden Gesellschafter bestimmt, ist der Übernahmspreis bei Ausübung der vertraglichen Aufgriffsrechte – sofern zwischen den Gesellschaftern binnen 30 (dreißig) Tagen keine Einigung über den Kaufpreis zustande kommt – wie folgt zu ermitteln:

Dem abtretenden Gesellschafter gebührt der Betrag der tatsächlich einbezahlten Stammeinlage zum Zeitpunkt der Ausübung des Aufgriffsrechtes zuzüglich einer kontokorrentmäßigen Verzinsung von 6 % (sechs Prozent), beginnend mit dem Tag der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.

(2) Der Kaufpreis ist – sofern die an der Abtretung des Geschäftsanteiles beteiligten Parteien nicht etwas anderes vereinbaren – binnen 6 (sechs) Monaten nach Ausscheiden des Gesellschafters zur Zahlung fällig.

(3) Soweit der Geschäftsanteil nicht von Gesellschaftern übernommen wird, kann ihn der abgebende Gesellschafter an Dritte weitergeben. Dieses Rechtsgeschäft darf jedoch nicht zu günstigeren Bedingungen für den Erwerber – ausgenommen im Erbfall gemäß Pkt XII. des Vertrages – erfolgen.

(4) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 sind sinngemäß auf alle anderen Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters anzuwenden.

XVIII. Gewinnverwendung

Über die Verwendung eines allfälligen Reingewinnes und über eine Ausschüttung hat entweder die Generalversammlung oder die Gesellschafter mit Umlaufbeschluss zu entscheiden.

XIX. Schiedsgericht

(1) Für alle Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie zwischen den Gesellschaftern untereinander ist – soweit die Zuweisung an ein Schiedsgericht zulässig ist – ein nach den Bestimmungen der §§ 577 ff Zivilprozessordnung (ZPO) errichtetes Schiedsgericht zuständig. Dies gilt auch für Streitigkeiten nach dem Ausscheiden von Gesellschaftern und bei Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen des Gesellschaftsvertrages.

(2) Jede der Streitparteien hat einen Schiedsrichter zu benennen, welcher dem Berufsstande der Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater oder Notare angehören muss.

(3) Die beiden durch die Parteien bestellten Schiedsrichter haben sich auf einen Obmann zu einigen, der Rechtsanwalt sein muss. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Präsident der Rechtsanwaltskammer für Tirol um die Obmannbenennung zu ersuchen, welche endgültig ist.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet abschließend.

(5) Tagungsort des Schiedsgerichtes ist der Sitz der Gesellschaft.

XX. Gründungskosten

Die mit der Errichtung und Registrierung der Gesellschaft verbundenen Kosten (Stempelmarken, Abgaben und sonstigen Gebühren) werden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 4.000,– von der Gesellschaft getragen und sind mit der Höhe des tatsächlichen Aufwandes in der ersten Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses als Ausgabe einzustellen.

XXI. Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch eingeschriebene Briefe an die Gesellschafter unter der bei der Eintragung in das Firmenbuch zuletzt bekannt gegebenen Anschrift.

…, am …


Annette Auer


Katja Auer


Barbara Luxbach

Anmerkungen:

II. Firma und Sitz

Die Firma muss gem § 18 UGB zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

Unter Kennzeichnungseignung wird die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden. Die Sachfirma kann den Gegenstand des Unternehmens enthalten; reine Gattungsbezeichnungen oder Branchenangaben sind mangels Individualisierungswirkung unzulässig. Es ist erforderlich, dass das Unternehmen eine individuelle Bezeichnung führt, die sich von der Gattungsbezeichnung des Gewerbezweiges unterscheidet, um es hinreichend zu kennzeichnen (RIS-Justiz RS0122494).

Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Sie geht nicht mehr so weit, dass auch die konkrete Identität eines Unternehmensträgers aus der Firma abgeleitet sein muss; die Individualisierungseignung muss vielmehr nur generell und abstrakt gegeben sein. Erst wenn die abstrakte Individualisierungsfunktion bejaht werden kann, stellt sich überhaupt die Frage, ob eine Firma konkret mit einer gleichen oder ähnlichen Firma verwechselt werden und deshalb unzulässig sein könnte (RIS-Justiz RS0122544).

Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise im Firmenbuch, etwa auf bestimmte Schriftzüge (RIS-Justiz RS0122546).

Sitz der Gesellschaft

Beim Sitz muss es sich um eine politische Gemeinde (zB Wien, Salzburg, Neusiedl am See, etc) handeln. Davon zu unterscheiden ist die Geschäftsanschrift, die neben der politischen Gemeinde auch die Straße und Hausnummer (allenfalls Türnummer) enthält und die nicht im Gesellschaftsvertrag aufscheint, sondern nur im Firmenbuch.

III. Gegenstand des Unternehmens

Der Unternehmensgegenstand beschreibt Bereich und Art der Tätigkeit, mit der die GmbH ihren Zweck verfolgt. Als Unternehmensgegenstand kommt jeder gesetzlich zulässige Zweck in Betracht.

Es ist zu prüfen, ob es sich bei den Tätigkeiten um freie oder reglementierte Gewerbe handelt (zB § 94 Z 43 GewO bzgl dem Betrieb einer Kraftfahrzeug-Werkstätte) und welche Voraussetzungen für die Ausübung zu erfüllen sind.

IV. Stammkapital und Stammeinlagen

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) sollte das Stammkapital respektive das Bareinzahlungserfordernis drastisch reduziert werden, um Gesellschaftsgründungen leichter zu gestalten und das Ausweichen österreichischer Gesellschaftsgründer auf ausländische Gesellschaftsformen wie etwa die britische „limited“ überflüssig zu machen.

Mit 01.01.2024 traten die neuen Regelungen nach dem GesRÄG 2023 in Kraft:

  • Die Höhe des Mindest-Stammkapitals einer GmbH beträgt EUR 10.000,– (vgl § 6 Abs 1 zweiter Satz idF BGBl I Nr 179/2023 GmbHG).
  • Der vor der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch einzuzahlende Barbetrag beläuft sich – wenn keine Ausnahmebestimmungen greifen – auf mindestens EUR 5.000,– (vgl § 10 Abs 1 zweiter Satz idF BGBl I Nr 179/2023 GmbHG).
  • Im Fall einer Kapitalherabsetzung kann das Stammkapital nicht auf weniger als EUR 10.000,– reduziert werden (vgl § 54 Abs 3 idF BGBl I Nr 179/2023 GmbHG).

Durch das GesRÄG 2023 wurde demnach ganz allgemein – für neu zu gründende, aber auch für bereits bestehende Gesellschaften – das gesetzliche Mindest-Stammkapital mit nur EUR 10.000,– festgesetzt, sodass

  • Gesellschaften mit einem Stammkapital von nicht mehr als EUR 10.000,– gegründet und
  • bei bereits bestehenden Gesellschaften mit einem Stammkapital von EUR 35.000,– oder darüber das Stammkapital bis auf EUR 10.000,– herabgesetzt

werden konnten (276/ME XXVII. GP, 15).

VI. Geschäftsführung

Die Bestellung und die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH sowie die weiteren diesbezüglichen Voraussetzungen sind in §§ 15 ff GmbHG geregelt.

Die Bestellung, aber auch die Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine rein gesellschaftsinterne organisatorische Maßnahme, die für sich genommen auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft keinen Einfluss nimmt (RIS-Justiz RS0059891).

Der „faktische Geschäftsführer“ wird zumeist als Person definiert, die das Unternehmen leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet, wobei zumeist auch ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer erfolgt (RIS-Justiz RS0126308).

Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört es, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgebenden Rechtsvorschriften zu leiten, sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesondere von seiner Liquidität, zu verschaffen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Schädigung dritter Personen, insbesondere durch Eingehung neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsfähigkeit, hintanzuhalten. Zu diesem Zweck hat der Geschäftsführer unter Umständen Weisungen an Handlungsbevollmächtigte zu erteilen, sich den Abschluss von Rechtsgeschäften vorzubehalten oder erteilte Handlungsvollmacht zu widerrufen bzw einzuschränken (RIS-Justiz RS0059774).

Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlangen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen § 39 Abs 3 GewO. Die begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6 GewO und ist mit Strafen zu belegen. Der Zweck dieser gewerberechtlichen Bestimmungen ist erkennbar darauf gerichtet, durch die Pflicht der ein Gewerbe ausübenden juristischen Person zur Bestellung eines Geschäftsführers (oder Pächters), der für die für Gewerbeausübung vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und sich im Betrieb entsprechend betätigt, sicherzustellen, dass eine zur redlichen fachkundigen Ausübung des Gewerbes geeignete und dafür verantwortliche Person vorhanden ist. Der Schutzzweck der Gewerbeordnung ist nicht die Bewahrung der juristischen Person vor den Auswirkungen derartiger Vereinbarungen, sondern Besteller vor den nachteiligen Folgen des Fehlers eines sich entsprechend im Betrieb betätigenden gewerblichen Geschäftsführer (RIS-Justiz RS0016760).

VII. Vertretung der Gesellschaft

Die Vertretung der Gesellschaft und die Abgabe von Willenserklärungen sind Kernelemente der Unternehmensorganisation einer GmbH. Gem § 18 Abs 1 GmbHG erfolgt die Geschäftsführung und Vertretung grundsätzlich durch die Geschäftsführer, wobei der Gesellschaftsvertrag nähere Bestimmungen vorsehen kann. In diesem Fall wurde eine Einzelvertretung vereinbart, sofern die Gesellschaft nur durch einen Geschäftsführer vertreten wird und eine differenzierte Ausgestaltung bei mehreren Geschäftsführern, die durch Bestellungsbeschluss bei Bestellung eines weiteren Geschäftsführers konkretisiert würde.

Die Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften knüpft an § 20 Abs 1 GmbHG, wonach die ordentliche Geschäftsführung (dh laufende Angelegenheiten, die im Rahmen des Unternehmenszwecks liegen) normalerweise dem Geschäftsführer ohne gesonderte Zustimmung obliegt. Außergewöhnliche Geschäfte hingegen, etwa größere Investitionen, Immobilienankäufe, Kreditaufnahmen etc, bedürfen gemäß Vertrag einer qualifizierten Zustimmung der Generalversammlung (75 % Mehrheit des eingezahlten Stammkapitals).

§ 20 GmbHG sieht die Möglichkeit einer Beschränkung der Geschäftsführerbefugnisse vor, von welcher hier Gebrauch gemacht wurde, indem zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften unterschieden wird, wobei es für den Abschluss außergewöhnlicher Geschäfte der Zustimmung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 75 % bedarf.

VIII. Prokuristen

Die Prokura ist eine umfassende handelsrechtliche Vertretungsmacht (§ 49 Abs 1 UGB), die zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Die Bestellung bzw Abberufung eines Prokuristen ist dem Vertretungsorgan der Gesellschaft vorbehalten.

IX. Generalversammlung

Hybride Gesellschafterversammlung nach dem Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG):

Damit in Zeiten der COVID-19-Pandemie Versammlungen von Gesellschaftern oder Organmitgliedern auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden können, wurde mit § 1 COVID-19-GesG eine zeitlich befristete gesetzliche Grundlage für „virtuelle Versammlungen“ geschaffen. Die Durchführung von Gesellschafterversammlungen unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, insbesondere über eine Videokonferenz, hat sich in der Praxis bewährt, weshalb danach eine dauerhafte gesetzliche Grundlage für virtuelle sowie hybride Versammlungen geschaffen wurde.

Im Unterschied zur Pandemiesituation sollen solche Gesellschaftersammlungen jedoch nur zulässig sein, wenn dies in Satzung bzw im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (271/ME XXVII. GP).

Eine virtuelle Versammlung ist als einfache virtuelle Versammlung iSd § 2 VirtGesG durchzuführen. Hat die Versammlung einen Leiter, so kann im Gesellschaftsvertrag auch vorgesehen werden, dass stets eine moderierte virtuelle Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchzuführen ist oder dass die Entscheidung, ob eine einfache oder eine moderierte virtuelle Versammlung durchgeführt wird, dem einberufenden Organ überlassen wird.

Im Gesellschaftsvertrag kann auch vorgesehen werden, dass stets eine Versammlung durchzuführen ist, bei der sich die einzelnen Teilnehmer zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme entscheiden können („hybride Versammlung“) oder dass die Entscheidung, ob eine hybride Versammlung durchgeführt wird, dem einberufenden Organ überlassen wird.

XI. Verfügung über Geschäftsanteile

Nach § 76 Abs 1 GmbHG sind Geschäftsanteile grundsätzlich frei übertragbar, allerdings kann im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (sog Vinkulierung). Dieser Zustimmungsvorbehalt dient dem Schutz der bestehenden Gesellschafterstruktur und der Wahrung gesellschaftsinterner Interessen, indem es den Einfluss Außenstehender begrenzt.

Die konkludente Genehmigung der Abtretung vinkulierter Geschäftsanteile ist zulässig (so schon 3 Ob 601/90 = ecolex 1991, 394). Für die Zustimmung der Generalversammlung zu den Abtretungsverträgen genügt einfache Mehrheit, wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag der Beklagten bestimmt ist. Bei Einigkeit aller Gesellschafter sind jedoch weder eine Gesellschafterversammlung noch ein schriftliches Beschlussverfahren erforderlich (OGH 16.09.2025, 6 Ob 135/24g).

Stimmen sämtliche Gesellschafter einer konkreten Teilabtretung eines Geschäftsanteils zu oder wirken daran mit, führt das Fehlen einer Teilabtretungen gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zur Unwirksamkeit dieser Teilabtretung (OGH 06.11.2024, 6 Ob 224/23v).

XII. Erbfolge

Die Geschäftsanteile sind gem § 76 GmbHG übertragbar und vererblich. Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Sowohl die Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden als auch Vereinbarungen, die die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils begründen, bedürfen eines Notariatsakts.

XIII. Exekution und Konkurs

Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes müssen freiwilliges Ausscheiden und Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution und Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleich behandelt werden. Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils bei Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insb der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird (OGH 16.09.2020, 6 Ob 64/20k).

XIV. Kündigung der Gesellschaft

§ 132 UGB iVm § 161 UGB sieht ein Kündigungsrecht der Gesellschafter vor, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, wie in diesem Fall geregelt.

Die Abfindungsregelung ist grundsätzlich nach § 137 iVm § 161 UGB zulässig.

Da eine Kündigung nicht die Auflösung der Gesellschaft bewirken muss, kann zB ein Aufgriffsrecht der verbleibenden Gesellschafter vorgesehen sein; unzulässig hingegen ist der Ausschluss eines Gesellschafters, da § 66 GmbHG den einzigen Fall des zwangsweisen Ausschlusses des Gesellschafters unter gleichzeitigem Verlust aller Rechte aus dem Geschäftsanteil (für den Fall der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage) festlegt, in allen anderen Fällen aber eine solche einer Enteignung des Gesellschafters gleichkommende Zwangsmaßnahme unzulässig ist (Gellis, Kommentar zum GmbHG 223, 248, EvBl 1958/322) (RIS-Justiz RS0059745).

XV. Durchführung des Aufgriffsrechtes

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es – anders als bei Personengesellschaften des Handelsrechts – nicht möglich zu vereinbaren, dass der Anteil eines Gesellschafters dem anderen ohne weiteres zuwächst (RIS-Justiz RS0124080).

In der Entscheidung 6 Ob 198/20s hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag ein bestimmter Sachverhalt erst die Pflicht zur Stellung eines Abtretungsangebots auslöst, der Gesellschaftsvertrag gerade kein unmittelbares Aufgriffsrecht in dem Sinn ermöglicht, dass ein Gesellschafter durch einseitige Erklärung einen Geschäftsanteil erwerben könnte, also eine „zweistufige“ Konstruktion (vgl 6 Ob 63/20b) vorliegt, in der sowohl für das Angebot als auch für dessen Annahme jeweils ein Notariatsakt erforderlich ist. In diesem Zusammenhang bekräftigte der Oberste Gerichtshof auch die Auffassung, dass gerade unter dem Aspekt der Rechtssicherheit ein gesellschaftsvertraglich angeordneter ipso iure-Übergang eines Geschäftsanteils unzulässig ist (6 Ob 198/20s; so schon 6 Ob 150/08i; Rauter in WK-GmbHG § 76 Rz 130 mwN) (OGH 17.12.2020, 6 Ob 240/20t).

XVI. Wettbewerbsverbot

Der Oberste Gerichtshof hielt unter Hinweis auf die bisherige Judikatur und die überwiegende Lehre fest, dass einen ausgeschiedenen Gesellschafter mangels ausdrücklicher Vereinbarung die Verpflichtung des § 112 UGB nicht mehr trifft. Diesem Verbot liegt das für Personengesellschaften wesentliche Vertrauensverhältnis ihrer Mitglieder zugrunde. Nach dem Ausschluss eines Gesellschafters kann das erschütterte Vertrauen die Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots gegenüber einem ehemaligen Gesellschafter aber nicht mehr rechtfertigen. Verstößt ein Gesellschafter gegen das Wettbewerbsverbot, hat die Gesellschaft ua die Möglichkeit, gegen den Gesellschafter mit Ausschließungsklage vorgehen. Mangels fortdauernder Treuepflicht eines ehemaligen Gesellschafters nimmt die Gesellschaft durch die Einbringung einer Ausschlussklage in Kauf, dass sie gegen den ehemaligen Gesellschafter für die Zeit nach seinem rechtskräftigen Ausschluss keine auf die Verletzung des Wettbewerbsverbots gestützten Ansprüche geltend machen kann. Soll die Gesellschaft vor Wettbewerb auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters geschützt werden, ist das über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich. Darüber hinaus bietet das Lauterkeitsrecht der Gesellschaft ausreichenden Schutz vor einem unlauteren Wettbewerb (OGH 11.08.2015, 4 Ob 71/15t).

Die Regelung des Wettbewerbsverbotes ist in jeder Richtung der freien Gestaltung unter den Gesellschaftern überlassen. Es steht ihnen frei, Vertragsstrafen zu vereinbaren, aber auch, dass solche nicht von der Gesellschaft, sondern von einem Gesellschafter im eigenen Namen verlangt werden können (RIS-Justiz RS0061731).

XVIII. Gewinnverwendung

Kommt bei der Generalversammlung einer GmbH ein Beschluss über die Verteilung des Reingewinnes mangels einer absoluten Stimmenmehrheit nicht zustande und ist im Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung nicht der Beschlussfassung der Gesellschafter vorbehalten, so kann jeder Gesellschafter den auf ihn entfallenden Anteil am Reingewinn auch dann zur Gänze einklagen, wenn er sich in der Generalversammlung für die Bildung einer Rücklage ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0060047).

Wenn der Vorstand von seinem Recht auf Rücklagenbildung nicht Gebrauch macht und einen Gewinnvortrag und den Jahresgewinn in den Bilanzgewinn einstellt, ist nach Feststellung des Jahresabschlusses bindend festgelegt, dass der Bilanzgewinn an die Aktionäre zu verteilen ist. Die Hauptversammlung darf ohne satzungsmäßige Grundlage den Bilanzgewinn weder ganz noch teilweise von der Verteilung ausschließen, auch nicht im Wege eines Gewinnvortrags auf neue Rechnung (RIS-Justiz RS0122186).

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, verlangt aber, dass in gleicher Rechtsposition befindliche Gesellschafter gleich behandelt werden, dh Anspruch auf gleiche Rechte und Pflichten haben, doch ist darin keineswegs das Gebot einer schematischen Gleichbehandlung aller Gesellschafter, sondern das Verbot ihrer willkürlichen Ungleichbehandlung zu sehen, die bei einer redlichen und vernünftigen Beurteilung nicht gerechtfertigt erscheint (RIS-Justiz RS0060059).

Wenn der Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung oder die Gewinnverwendung einem Gesellschafterbeschluss vorbehält, muss man (mangels sonstiger Anhaltspunkte im konkreten Gesellschaftsvertrag) wohl davon ausgehen, dass die Gesellschafter sich die Entscheidung vorbehalten haben, ob überhaupt bzw in welchem Umfang es zu einer Ausschüttung des Bilanzgewinns kommen soll. Wenn die Gesellschafter (auch) die Verteilungsquoten abweichend per Beschluss festlegen wollen, müssen sie dies eindeutig im Gesellschaftsvertrag regeln (RIS-Justiz RS0130906).

XIX. Schiedsgericht

Welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres – nach dem Parteiwillen auszulegenden – Inhalts zu ermitteln (RIS-Justiz RS0018023).

Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist der Text der Schiedsvereinbarung mit Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung favorisierender Auslegung. Eine ausdehnende Auslegung der Wirksamkeit auf ergänzende Abkommen zum ursprünglichen Vertrag ist unzulässig (RIS-Justiz RS0044997).

Während eine Schlichtungsstelle lediglich dazu berufen ist, vor Anrufung des Gerichtes einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden, hat das Schiedsgericht die Sache anstelle des staatlichen Gerichtes zu entscheiden. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes begründet daher das Prozesshindernis der sachlichen Unzuständigkeit; eine obligatorische Schlichtungsklausel führt hingegen zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Klagbarkeit (RIS-Justiz RS0045292).

Der Schiedsvertrag bewirkt zwar nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur eine verzichtbare sachliche Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes; dennoch können Forderungen, über die vereinbarungsgemäß ein Schiedsgericht zu erkennen hat, beim ordentlichen Gericht nicht zur Prozessaufrechnung gestellt werden, es sei denn, dass sie vom Schiedsgericht schon rechtskräftig festgestellt worden wären (RIS-Justiz RS0039844).

XX. Kostenregelung

Die Kostenregelung legt fest, dass Gründungskosten analog § 7 Abs 2 GmbHG durch die Gesellschaft getragen werden.

Die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Gründungskostenregelung muss klarstellen, dass nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen und Kosten als Gründungskosten ersetzt werden und einen ziffernmäßigen Höchstbetrag festlegen. Eine Regelung, die einen unlimitierten Ersatz von Gründungskosten vorsieht, ist unzulässig. Die Gründungskostenregelung muss bereits bei Ersteintragung vorliegen.

Nach herrschender Auffassung führt das Fehlen einer den Anforderungen von § 7 Abs 2 GmbHG entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelung der Gründungskosten zu einer Ablehnung des Eintragungsgesuchs (vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG [2007] § 7 Rz 14; vgl auch OLG Wien NZ 1975, 76 = HS 9611, 9621 und NZ 1976, 31 = HS 9663, 9622). Da ein Gesellschaftsvertrag eine untrennbare Einheit bildet und damit eine Eintragung allein von mangelfreien Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht zulässig ist (6 Ob 123/99b am Ende; OLG Wien NZ 2004, 27), kann ein Gesellschaftsvertrag mit einer unzulässigen Gründungskostenklausel nicht eingetragen werden (OGH 24.10.2019, 6 Ob 100/19b).

XXI. Bekanntmachungen

Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument nach § 13 Abs 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung (vgl VwGH 19.12.2000, 2000/14/0161). Sie schließt nicht aus, dass bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als „Empfänger“ bestimmt (vgl VwGH 31.10.2000, 95/15/0198; 28.5.2010, 2004/10/0082; 30.3.2016, Ro 2016/09/0002). Diesfalls ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ „Empfänger“ im formellen Sinn (vgl VwGH 23.4.1992, 90/16/0187; 21.4.2010, 2007/03/0173, je mwN) (VwGH 22.11.2023, Ra 2023/13/0048).

Die Eintragung der Geschäftsanschrift im Firmenbuch bedeutet für sich genommen noch nicht, dass an dieser Adresse wirksam zugestellt werden könnte. Ist der handelsrechtliche Sitz einer Gesellschaft eine „reine Briefkastenadresse“, tritt an die Stelle dieses Sitzes als Abgabestelle jener Ort, an dem deren Hauptverwaltung tatsächlich geführt wird. 2. Vertreter nach § 13 Abs 3 ZustG ist nur, wer nach den die Organisation der juristischen Person regelnden Vorschriften vertretungsbefugt ist. Dies würde im Fall der beklagten GmbH die regelmäßige Anwesenheit ihres Geschäftsführers in der Steuerberatungskanzlei erfordern. Die regelmäßige Anwesenheit einer nach § 13 Abs 2 ZustG bevollmächtigten Person reicht demgegenüber nicht aus, um eine Abgabestelle zu begründen, an der durch Hinterlegung zugestellt werden kann (OGH 21.11.2022, 8 Ob 139/22g, GesRz 2023, 212).