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Förderung von Betriebsübertragungen
Nicht nur auf die Neugründung von Betrieben, sondern unter bestimmten Voraussetzung auch auf deren Übertragung kann das NeuFÖG Anwendung finden.
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                                                Förderung der Betriebsübertragung (§ 5a NeuFöG)Ein Betrieb wird übertragen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines bereits bestehenden Betriebes auf einen Erwerber übergehen.Michael Petritz - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283833
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                                                Befreite Abgaben bei Betriebsübertragung (NeuFÖG)Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer regelt § 5a Abs 2 Z 2 NeuFöG völlig anders als § 1 Z 2 NeuFöG für Neugründungen.Michael Petritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283835
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                                                Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG)Wenn neben Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben keine anderen Abgaben anfallen, ist keine Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erforderlich.Michael Petritz - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283837
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                                                Gerichtsgebühr für die Eintragung ins Firmenbuch (§ 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG)Die Gerichtgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (TP 10 Z 1 des GGG), die unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes stehen, werden nicht eingehoben.Michael Petritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283839
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                                                Gesellschaftsteuer (§ 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG)Gemäß § 5a Abs 2 Z 1 iVm § 1 Z 5 NeuFöG ist der Erwerb von Gesellschaftsrechten an Kapitalgesellschaften iSd § 4 KVG unmittelbar im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen durch den ersten Erwerber von der Gesellschaftsteuer befreit.Michael Petritz - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283841
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                                                Grunderwerbsteuer (§ 5a Abs 2 Z 2 NeuFöG)Auf Betriebsübertragungen ist im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer ein betriebsbezogener Freibetrag in Höhe von EUR 75.000,– anwendbar.Michael Petritz - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283843