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Dokument-ID: 1111594
Artikel 86q
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 86q
Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung
Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Zuzugsmitgliedstaats. Die Umwandlung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Prüfung nach Artikel 86m und 86o abgeschlossen ist.