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                                    Dokument-ID: 1111595
    
                                                            
                                            Artikel 86r
            
                    Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 86r
Wirkungen einer grenzüberschreitenden Umwandlung
            idF ABl. L 321/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Eine grenzüberschreitende Umwandlung hat ab dem in Artikel 86q genannten Tag folgende Wirkungen:
- Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, verbleibt bei der umgewandelten Gesellschaft.
- Die Gesellschafter der Gesellschaft bleiben Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach Artikel 86i Absatz 1 veräußert.
- Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen verbleiben bei der umgewandelten Gesellschaft.
 
    