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Neugründungs-Förderungsgesetz
Um Gesellschaftsgründern und Jungunternehmern ihren Einstieg ins Unternehmerdasein zu erleichtern, wurden 1999 mit dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) unter bestimmten Voraussetzungen Neugründungen und Betriebsübertragungen von verschiedenen Abgaben und Gebühren befreit.
Ab 2018 soll das Wirtschaftliche Eigentümer Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. In dieses Register werden die so genannten „wirtschaftlichen Eigentümer“ von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen.
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                                                NeuFöG - Anwendung und GeltungsbereichDie Befreiungen des NeuFöG können nicht in jedem Fall in Anspruch genommen werden, sondern nur bei Vorgängen, die eine Betriebsneugründung oder -übertragung nach dem NeuFöG darstellen und in den zeitlichen Anwendungsbereich des NeuFöG fallen. 
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                                                Förderung der NeugründungZur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und 6 NeuFöG diverse Gebühren und Abgaben nicht erhoben. 
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                                                Neugründung: Begriff und ZeitpunktDas NeuFöG ist grundsätzlich auf alle Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgt sind. Was unter "Neugründung" verstanden wird, definiert § 2 NeuFÖG. 
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                                                Erklärung der NeugründungDie Erklärung der Neugründung hat mittels Formular (NeuFö 2 für Betriebsgründungen ab 1.1.2013) zu erfolgen. Dieser amtliche Vordruck ist bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei allen Finanzämtern sowie im Internet ( www.bmf.gv.at ) erhältlich. 
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                                                Förderung von BetriebsübertragungenNicht nur auf die Neugründung von Betrieben, sondern unter bestimmten Voraussetzung auch auf deren Übertragung kann das NeuFÖG Anwendung finden. 
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                                                Betriebsübertragung: Begriff und Zeitpunkt
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                                                Erklärung der BetriebsübertragungDie Bestimmung des § 4 NeuFöG ist auf Betriebsübertragungen sinngemäß anzuwenden (§ 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG). Die Erklärung der Betriebsübertragung hat mit dem Formular NeuFö 2 für Betriebsübertragungen ab 01.01.2013 zu erfolgen. 
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                                                Das Wirtschaftliche Eigentümer RegisterAb 2018 werden die so genannten „wirtschaftlichen Eigentümer“ von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen. 
 
    