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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird durch einen (nicht formpflichtigen) Vertrag gegründet, in welchem sich zwei oder mehr Personen zur Vereinigung ihrer Arbeitsleistung und/oder ihrer Sachen zu einem gemeinsamen Zweck verpflichten.
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Gründung GesbR
Da die GesbR nicht in das Firmenbuch eingetragen werden kann entsteht sie bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.
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Gesellschafter und Vermögensordnung
Die GesbR ist nicht rechtsfähig und keine juristische Person. Die einzelnen Gesellschafter der GesbR sind sohin selbst Träger von Rechten und Pflichten für die Gesellschaft.
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Beendigung GesbR
Eine GesbR kann aufgelöst werden durch im Gesellschaftsvertrag festgelegte oder in § 1205 aufgezählte Gründe. Auch andere Auflösungsgründe sind denkbar. Eine Liquidation findet nur bei entsprechender Vereinbarung durch die Gesellschafter statt. Die Gesellschaft kann auch durch Umgründungsvorgänge untergehen.