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Sparkassengesetz (SpG)
§ 2.
(1) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und für die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.
(BGBl. I Nr. 6/2026)
(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 5 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, zum Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt oder gemäß § 17a Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, zum Revisor zugelassen sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 85 WTBG 2017 ruhen oder gemäß § 106 oder § 127 WTBG 2017 vorläufig untersagt sein. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen über eine praktische Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 verfügen; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Vorstandsmitglieder, deren öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Zulassung zum Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder die zu diesem Zeitpunkt das Zulassungsverfahren gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 begonnen haben, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abschließen. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 SpG, auf die beauftragten Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 SpG anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 6/2026)
(2a) (Anm. d. Red.: Abs. 2a ist gem. BGBl. I Nr. 6/2026 entfallen.)