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Vorschrift
Sparkassengesetz (SpG)
§ 3.
idF BGBl. I Nr. 6/2026 | Datum des Inkrafttretens 19.02.2026
(1) Die Prüfungsstelle hat ein für die Prüfung verantwortliches Mitglied des Vorstands und einen beauftragten Prüfer vor Beginn der Prüfung zu benennen und dem betroffenen Mitglied des Prüfungsverbands schriftlich mitzuteilen. Die Regelungen zur internen Organisation und zum internen Qualitätsmanagement gemäß § 1 Abs. 2 sind anzuwenden. Für das verantwortliche Mitglied des Vorstands gelten die Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG, ausgenommen Z 6a, und für den beauftragten Prüfer gelten die Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG, ausgenommen Z 1.
(2) Das Mitglied des Prüfungsverbandes hat die Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften des Mitglieds Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.
(BGBl. I Nr. 6/2026)