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Dokument-ID: 084337

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 194. Dokumentation der Aufstellung

idF BGBl. I Nr. 6/2026 | Datum des Inkrafttretens 19.02.2026

Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren. § 190 Abs. 4 ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich.

(BGBl. I Nr. 6/2026)