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Dokument-ID: 084338

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 195. Inhalt des Jahresabschlusses

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.