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Dokument-ID: 084339
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 196. Vollständigkeit, Verrechnungsverbot
idF BGBl. Nr. 475/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1990
(1) Der Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.