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Dokument-ID: 750771

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 196a. Wirtschaftlicher Gehalt

idF BGBl. I Nr. 46/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2019

Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.

(BGBl. I Nr. 46/2019)