§ 31 GewO
Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang
§ 31.
(1) Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.
(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung,
- Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,
- Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,
- Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines reglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 – allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.
(4) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.
§ 31 GewO – Kommentierung
1.0 | Einfache Tätigkeit |
1.1 | Erwerbsfreiheit |
1.2 | Definition „einfache Tätigkeit“ |
1.3 | Beispiele |
2.0 | Teilgewerbe |
1.0 Einfache Tätigkeit
In § 31 GewO ist geregelt, dass für so genannte „einfache Tätigkeiten“ von reglementierten Gewerben kein Befähigungsnachweis erforderlich ist und diese den betreffenden Gewerben auch nicht vorbehalten sind.
1.1 Erwerbsfreiheit
1
Die Reglementierung erwerbswirtschaftlicher Tätigkeiten bedarf im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sowie das Grundrecht der Erwerbsfreiheit generell einer sachlich-inhaltlichen Rechtfertigung. Unter dem Gesichtspunkt eines Befähigungsnachweiserfordernisses bedeutet dies, dass grundsätzlich nur jene Tätigkeiten einem reglementierten Beruf vorbehalten werden dürfen, für die die bezüglichen fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auch tatsächlich erforderlich sind. Diesem Gedanken hat der Gewerberechtsgesetzgeber durch § 31 GewO 1994 Rechnung getragen.
2
Auch wenn der Gewerberechtsgesetzgeber ausnahmsweise einzelne Tätigkeitskategorien ausdrücklich bestimmten reglementierten Gewerben zuordnet, schließt dies somit nicht aus, dass einzelne Tätigkeiten innerhalb dieser Kategorie aufgrund besonderer Umstände die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises nicht erfordern.
1.2 Definition „einfache Tätigkeit“
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Unter „einfachen Tätigkeiten“ können schon nach dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Sinn dieser Bestimmung nur solche einfachen Tätigkeiten verstanden werden, zu deren ordnungsgemäßer Verrichtung Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen, wie sie regelmäßig im Rahmen der durch den Befähigungsnachweis vorgeschriebenen Ausbildung vermittelt werden, nicht notwendig sind. Alle jene Tätigkeiten, die nach den charakteristischen Merkmalen der dabei verrichteten Arbeitsvorgänge einen integrierenden Bestandteil eines an einen Befähigungsnachweis reglementierten Gewerbes bilden, bleiben diesem betreffenden Gewerbe vorbehalten (OGH 17.06.1980, 4 Ob 338/80, angepasst an die aktuelle Rechtslage).
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Die Ausübung dieser „einfachen Tätigkeiten“ stehen somit – da sie ja nicht einem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind – auch allen anderen Gewerbetreibenden zu, auch jenen mit der Berechtigung für ein freies Gewerbe.
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Um besser beurteilen zu können, was eine einfache Tätigkeit ist, so können zum Vergleich die Berufsbilder der ehemaligen Teilgewerbe und nunmehr freien Gewerben Hinweise liefern, ob eine bestimmte Teiltätigkeit als ein „einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern“ iSd § 31 Abs 1 erster Satz GewO 1994, anzusehen ist. (Protokolle der Bundesgewerbereferententagung 2017, Pkt 19 abrufbar unter: Protokolle der Gewerbereferententagung [bmaw.gv.at]).
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Allgemein lässt sich (so Hanusch, GewO 10. Lfg § 32 Rz 2) festhalten, dass eine einfache Tätigkeit immer dann vorliegt, wenn diese Tätigkeit mithilfe von Maschinen vollautomatisch erledigt werden kann oder überhaupt kein für das Stammgewerbe typisches Qualitätskriterium erfüllt werden muss.
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Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen (VwGH 28.10.1997, 97/04/0120; VwGH 25.10.2001, 99/04/0230 =VwSlg 15.707 A/2001).
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Diese „typischen Kerntätigkeiten“ sind den jeweiligen Gewerbeberechtigten vorbehalten und dürfen nur mit einer einschlägigen Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Die Passage in § 31 Abs 1 soll sicherstellen, dass durch Zerlegung der Tätigkeitsfelder eines reglementierten Gewerbes in einzelne Tätigkeiten, die für sich allein nicht notwendigerweise den Qualifikationsnachweis dieses Gewerbes erfordern, die Vorschriften für reglementierte Gewerbe unterlaufen werden können (EB RV 1117 BlgNR 21. GP 78).
1.3 Beispiele
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Zu den einfachen Tätigkeiten zählen zB (vgl EB RV 635 BlgNR 18.GP 82 sowie EB RV 644 BlgNR 20.GP 37f)
- Das Fertigbacken von vorgebackenem Gebäck
- Das einfache Nähen (Ablängen, Einsäumen, Bandaufnähen) von Vorhängen und Übervorhängen
- Das Mahlen von Getreide mit einfachen Haushaltsmühlen
- Die Anfertigung von Passbildern mit Sofortbildkameras mittels Automaten sowie Anfertigen von elektronisch reproduzierten Passbildern mittels Drucker
- Das Anfertigen von Nachschlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen
- Die Wartung von Schiern (zB Kantenschleifen, Belag ausbessern)
- Das Bespannen von Tennisschlägern
- Einfache Reparatur an Fahrrädern (Einstellen und Erneuern der Bremsanlage, Einstellen der Lichtanlage, Ausrichten der Speichen, jedoch mit Ausnahme von Tätigkeiten am Rahmen)
- Anschluss von Armaturen an vorhandene Wasseranschlüsse
- Versetzen von Steckdosen und Lichtschaltern im Zuge der Lieferung von Handelswaren
- Anschluss von Elektrogeräten an vorhandene Anschlussdosen
- Einbau von Autoradios, Autotelefonen und Autoalarmanlagen in Kraftfahrzeuge durch Kfz-Händler
- Verkauf von vorgefertigten Korrektionsbrillen (siehe ausführlich § 98 GewO)
- Kopieren: nicht jegliche Tätigkeit, die mit einem „Kopierer“ (als für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren) fällt in den Vorbehaltsbereich der Drucker (und Druckformenhersteller), da nicht sämtliche unter der Bezeichnung „Kopierer“ gehandelten Vervielfältigungsmaschinen zur Massenherstellung geeignete „Druckmaschinen“ sind (VwGH 24.10.2001, 99/04/0230 = VwSlg 15707 A/2001)
- Fensterabdichter
- Kistentischler
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Keine einfachen Tätigkeiten sind zB:
- Das „Verlegen von Baustahl“, welche insbesondere das Lesen von Verlegungsplänen, das Abbinden der Baustahlteile und das Verlegen in der Schale umfasst. Diese Tätigkeit ist dem reglementierten Baumeistergewerbe vorbehalten (vgl VwGH 27.02.1991, 90/04/0085 = VwSlg 13.392 A/1991)
- Die Abnahme von Ohrabdrucken für Schwimmotoplastiken. Es handelt sich um eine dem Hörgeräteakustiker vorbehaltene Kerntätigkeit (OGH 15.06.2000, 4 Ob 150/00p)
- Die Wartung (Reinigen) von Milchkühlanlagen ist keine einfache Teiltätigkeit des Gewerbes Kälte- und Klimatechnik (VwGH 14.05.1985, 85/04/0064, angepasst an die geltende Rechtslage)
- Das Renovieren von Türen (OGH 17.06.1980, 4 Ob 338/80, ÖBl 1981 100ff)
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Zu bedenken ist bei allen Beispielen, dass es sich dabei um Einzelfälle handelt, die den zur Zeit der Entscheidung geltenden Stand der Technik zu beachten hatten. So ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Einstufung, was eine einfache Tätigkeit ist, in beide Richtungen durch die technologische Entwicklung ändern kann. So können Tätigkeiten, die als Kerntätigkeiten von reglementierten Gewerben gesehen wurden, zu einfachen Tätigkeiten werden (vgl zum Gewerbe der Fotografen VfGH 27.11.2013, G 49/2013 = VfSlg 19.814). Andererseits können einfache Tätigkeiten durch technischen Fortschritt spezifischer und komplexer werden, sodass sie erneut den Kerntätigkeiten eines reglementierten Gewerbes zuzuordnen sind.
2.0 Teilgewerbe
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Gem § 32 Abs 2 werden Teilgewerbe als Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes definiert, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung dafür auf vereinfachte Art nachweisen. Ein Nachweis dieser Befähigung ist auch über § 19 GewO (individuelle Befähigung) möglich.
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Die 1. Teilgewerbeverordnung (BGBl II 11/1998) wurde durch die Gewerbeordnungsnovelle 2017 (BGBl I 94/2017) aufgehoben und ist seit 17.10.2017 außer Kraft. Das heißt, es gibt derzeit keine Teilgewerbe.
Folgende Gewerbe waren bis zur Novelle 2017 Teilgewerbe:
- Änderungsschneiderei
- Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen
- Autoverglasung
- Betonbohren und -schneiden
- Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge
- Entkalken von Heißwasserbereitern
- Erdbau
- Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten
- Erzeugung von Speiseeis
- Fahrradtechnik
- Friedhofsgärtnerei
- Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen
- Huf- und Klauenbeschlag
- Instandsetzen von Schuhen
- Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)
- Nähmaschinentechnik
- Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen
- Schleifen von Schneidewaren
- Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern
- Wäschebügeln
- Zusammenbau von Möbelbausätzen
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19 der früheren Teilgewerbe wurden zu freien Gewerben. Sie sind in § 162 Abs 1 eingefügt. Die beiden Gewerbe Erdbau sowie Betonbohren und -schneiden sind dem reglementierten Gewerbe des Baumeisters bzw Baugewerbetreibenden zugeordnet (vgl dazu die Übergangsbestimmungen in § 376 Z 62a für Erdbau und b für Betonbohren und -schneiden).
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Welche Art von Befähigung für ein Teilgewerbe erbracht werden muss, ist durch Verordnung festzulegen (§ 32 Abs 3). Ebenso wäre im Vergleich mit dieser Verordnung im Einzelfall durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mittels Feststellungsbescheides zu entscheiden, ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden (§ 32 Abs 4).
Da die Verordnungsermächtigung in Abs 3 weiterhin in Kraft ist, wäre möglich, in Zukunft eine neue Teilgewerbeverordnung zu erlassen.