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Andrea Futterknecht | Muster | Textbaustein

10.7.5 GO-Ergänzungsbausteine Strategie & Innovation

§ 22 Strategische Gesamtverantwortung und Business Judgment Rule

  1. Die Geschäftsführung trägt die Gesamtverantwortung für die langfristige strategische Ausrichtung der Gesellschaft. Sie hat Strategie, Geschäftsmodell und wesentliche Projekte so zu gestalten, dass die Gesellschaft dauerhaft rentabel geführt, bestandsgefährdende Risiken vermieden und Chancen angemessen genutzt werden.
  2. Unter strategischen Entscheidungen im Sinne dieser Geschäftsordnung sind insbesondere zu verstehen:
    1. Grundlegende Veränderungen des Geschäftsmodells, wesentliche Investitions‑ und Desinvestitionsentscheidungen
    2. Markteintritte und ‑austritte, Kooperationen von erheblicher Bedeutung
    3. Aufbau und Stilllegung wesentlicher Geschäftsfelder, Produkte oder Plattformen
    4. Entscheidungen über den Einsatz neuer Technologien, digitaler Plattformen und KI‑basierter Systeme mit erheblicher Wirkung auf Risiko‑, Compliance‑ und Ertragslage
  3. Die Geschäftsführung hat strategische Entscheidungen im Einklang mit der Business Judgment Rule zu treffen. Ein Geschäftsleiter handelt im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung
    1. nicht von sachfremden Interessen leiten lässt;
    2. auf Grundlage angemessener Informationen handelt; und
    3. vernünftigerweise annehmen darf, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln.
  4. Für jede wesentliche strategische Entscheidung hat die Geschäftsführung sicherzustellen, dass:
    1. Der Entscheidungsgegenstand und die Ziele der Maßnahme klar beschrieben werden
    2. Risiken und Chancen, einschließlich der Auswirkungen auf Liquidität, Eigenkapital, URG‑Kennzahlen und Fortbestehensprognose, ermittelt und bewertet werden
    3. Die maßgeblichen Informationsquellen (interne Analysen, Expertengutachten, Marktstudien, rechtliche Stellungnahmen) benannt und dokumentiert werden
    4. Mögliche Handlungsalternativen und deren Vor‑ und Nachteile dargestellt werden
    5. Die Entscheidungsfindung im Kreis der Geschäftsführung protokolliert wird, einschließlich der wesentlichen Erwägungen und Abweichungen von Empfehlungen
  5. Die Geschäftsführung hat darauf zu achten, dass strategische Entscheidungen innerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen sowie der in der Geschäftsordnung und sonstigen internen Richtlinien festgelegten Kompetenzen getroffen werden. Kompetenzüberschreitungen und Insichgeschäfte sind unzulässig und begründen eine Pflichtverletzung unabhängig von der Business Judgment Rule.
  6. Die Geschäftsführung überprüft die strategische Ausrichtung der Gesellschaft zumindest jährlich im Rahmen der Mittelfristplanung und anlassbezogen bei wesentlichen Veränderungen der Markt‑, Technologie‑ oder Rechtslage. Ergebnisse dieser Überprüfung sind in die Berichterstattung nach § 6 der GO Minimal und in die Geschäftsführungssitzungen nach § 9 aufzunehmen.

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