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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.8.2 Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Betroffene Unternehmen („Welle 1“ und Schwellenwerte)

Nach § 243b Abs 1 UGB idF NaBeG trifft die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zunächst nur einen engen Kreis großer Unternehmen von öffentlichem Interesse:

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