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Dokument-ID: 1276722
9.8.2 Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Betroffene Unternehmen („Welle 1“ und Schwellenwerte)
Nach § 243b Abs 1 UGB idF NaBeG trifft die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zunächst nur einen engen Kreis großer Unternehmen von öffentlichem Interesse: