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Neu Dokument-ID: 513525

Vorschrift

Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten (K-WSF)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung des Fonds

idF LGBl. Nr. 7/1972 | Datum des Inkrafttretens 01.04.1972

(1) Zur Förderung des Wohnungsbaues wird ein Fonds errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit, führt den Namen „Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten“ und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Der Fonds wird durch die Landesregierung verwaltet und nach außen von dem mit den Angelegenheiten des Wohnungswesens betrauten Mitglied der Landesregierung vertreten. Dieses Mitglied der Landesregierung darf nur einen nach der Geschäftsordnung der Landesregierung oder nach der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung in Betracht kommenden Vertreter bevollmächtigen.

(3) Urkunden, die privatrechtliche Verpflichtungserklärungen des Fonds enthalten, sind von dem im Abs 2 genannten Mitglied der Landesregierung oder von dem von ihm Bevollmächtigten zu fertigen. Der Fertigung ist das Fondssiegel, beinhaltend die Fondsbezeichnung „Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten“, beizufügen.