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Dokument-ID: 067376
1. Abschnitt
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (Tir GVG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Grundsätze und Geltungsbereich
(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
| a) | die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch
jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe, |
| b) | die Verhinderung von Baulandhortung und sonstigem spekulativen Grunderwerb, |
| c) | die sparsame und zweckmäßige Verwendung von Grund und Boden, |
| d) | die Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze sowie |
| e) | die Beschränkung von Rechtserwerben durch Ausländer. |
(2) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
- an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
- an Baugrundstücken und
- an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
- für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Grundbuch als Eisenbahneinlagen im Sinn des § 24b Abs. 1 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2020, eingetragen sind;
- für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Wege der Enteignung;
- für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die durch Entscheidung oder Verordnung dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Verkehr, der öffentlichen Wasser- oder Energieversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder -reinigung, der öffentlichen Abfallentsorgung oder öffentlichen Wasserbauten zu dienen;
- für die Einräumung von Geh-, Fahr-, Wege-, Bringungs- und Leitungsrechten sowie von Leitungsdienstbarkeiten für elektrische Anlagen;
- für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Rahmen eines Agrarverfahrens oder eines Baulandumlegungsverfahrens sowie von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und von Einforstungsrechten;
- für die Teilung von Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden vorgenommen werden;
- für die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 190/2013, es sei denn, dass aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll; (LGBl. Nr. 33/2024)
- für Änderungen der Miteigentumsanteile im Sinn des § 10 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 222/2021. (LGBl. Nr. 33/2024)
(LGBl. Nr. 204/2021)