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Dokument-ID: 831141
GrundanteilV 2016
§ 1.
Für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes ist der Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Ohne Nachweis ist der auszuscheiden-de Anteil des Grund und Bodens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln.