Neu
Dokument-ID: 270141
Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011)
§ 11. Kostenfreiheit des Rücktritts
Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff vom Vertrag zurück, so dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden. Wurde vor dem Rücktritt bereits eine Leistung an ihn erbracht, so muss er dafür kein Entgelt entrichten.