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Dokument-ID: 308132
Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung (Allg GAV )
§ 11.
Die Neuanlegung eines Grundbuches infolge agrarischer Operationen wird vom Gerichtshofe zweiter Instanz angeordnet. In allen anderen Fällen hat das Gericht ohne weitere Weisung von Amts wegen vorzugehen.