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Dokument-ID: 179118
Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 (Bgld. GVG 2007)
§ 12. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) Eine Genehmigung nach § 11 ist nicht erforderlich, wenn
- die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 vorliegen oder
- beim gemeinsamen Rechtserwerb durch Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder mit inländischen Staatsangehörigen im Sinne des § 3 Abs. 1 gleichgestellt ist. (LGBl. Nr. 79/2013)