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Dokument-ID: 067391
4. Abschnitt
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (Tir GVG)
4. Abschnitt
Rechtserwerbe an Grundstücken durch Ausländer
§ 12. Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:
a) | den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken:
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b) | den Erwerb von Rechten im Sinn des § 4 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken. |
(LGBl. Nr. 95/2016)
(2)In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Abs. 1:
- beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
- beim Erwerb von Rechten an Baugrundstücken nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partnern im Zug der Aufteilung des ehelichen bzw. partnerschaftlichen Vermögens. (LGBl. Nr. 204/2021)