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Dokument-ID: 131451
Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)
§ 13. Sachlicher Geltungsbereich
(1)Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte betreffend Baugrundstücke.
(2)Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke, die ganz oder teilweise land oder forstwirtschaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des I. Abschnittes unterliegen.