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Dokument-ID: 069107
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007)
§ 14. Feststellung, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt
(1) Über die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, entscheidet die Grundverkehrsbehörde nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt.
(2) Gegen die Entscheidung über diese Frage steht der Bezirksbauernkammer ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu.
(LGBl. Nr. 6800-4 (94/13))