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Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)
§ 15. Inhalte einer Anzeige
Einer Anzeige gemäß § 14 Abs 1 sind jedenfalls anzuschließen:
1. | eine schriftliche Ausfertigung
| ||||||||
2. | im Fall der Unterfertigung eines der in Z 1 angeführten Dokumente durch einen Vertreter den Nachweis der Vertretungsbefugnis; | ||||||||
3. | im Fall eines Rechtsgeschäfts gemäß § 14 Abs 1 Z 5 eine schriftliche Aufstellung über die Bestandsverträge, deren Dauer gemäß § 14 Abs 3 zusammenzurechnen ist, samt Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des jeweiligen Bestandsnehmers sowie dessen Angehörigenverhältnis gemäß § 14 Abs 2 Z 1 zu dem nunmehrigen Rechtserwerber und Bezeichnung des jeweiligen Bestandsobjekts; | ||||||||
4. | eine Erklärung
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5. | Beruft sich der Rechtserwerber auf eine Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß § 16 Abs 2, sind der Anzeige an Stelle der Erklärung gemäß Z 4
anzuschließen. |