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Neu Dokument-ID: 270149

Vorschrift

Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Kündigung

idF BGBl. I Nr. 8/2011 | Datum des Inkrafttretens 23.02.2011

Ab Entrichtung der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Rücksicht auf die Vereinbarungen über die Vertragsdauer jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin kündigen. Die Kündigung muss dem Unternehmer spätestens innerhalb von 14 Tagen ab jenem Tag erklärt werden, an dem der Verbraucher die Aufforderung zur Zahlung der nächsten Rate erhält.