Neu
Dokument-ID: 307850
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG )
§ 17.
Die Parteien sind berechtigt, von ihnen angefertigte Entwürfe der Grundbuchseinlagen, die mit den Urschriften oder mit beglaubigten Abschriften der erforderlichen Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse und Urkunden belegt sind, dem Gerichte zu überreichen.