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Neu Dokument-ID: 1135563

Vorschrift

Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Nutzungsverpflichtung

idF LGBl. Nr. 75/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2025

(1) Der Rechtserwerber hat die Nutzung des Baugrundstücks bis zum Ablauf der in der Nutzungserklärung angegebenen oder der von der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 16 Abs 3 oder § 17 Abs 2 festgelegten Frist aufzunehmen und dies der/dem Grundverkehrsbeauftragten innerhalb eines Monats unaufgefordert durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Nutzung später hergestellter selbständiger Wohnungen ist innerhalb eines Jahres ab deren Bezugsfähigkeit aufzunehmen und der/dem Grundverkehrsbeauftragten innerhalb eines Monats unaufgefordert durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
(LGBl. Nr. 75/2025)

(2) Eine anderslautende Erklärung steht der Nutzung einer Wohnung als Hauptwohnsitz oder sonst ständigem Wohnsitz nicht entgegen.

(3) Die Ausnahmenkommission (§ 47) kann auf Antrag Ausnahmen oder Abweichungen von der Nutzungsverpflichtung gemäß Abs 1 und/oder den dort festgelegten Fristen zulassen,

  1. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe oder
  2. wenn die beantragte Ausnahme oder Abweichung keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Abschnitts befürchten lässt.