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Dokument-ID: 308145
Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung (Allg GAV )
§ 19.
Von Erhebungen ist im Sinne des § 8 Allg. GAG. nur dann abzusehen, wenn die vorhandenen Behelfe und Erklärungen die Annahme gestatten, daß eine Anfechtung des Grundbuchsstandes im Richtigstellungsverfahren nicht stattfinden werde.