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Dokument-ID: 917360
Inhalt und Form der nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 auszustellenden Bestätigungen und zu erbringenden Nachweise
§ 2. Bestätigung des Bürgermeisters; Nachweise
(1) Die Bestätigung des Bürgermeisters nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 über die Flächenwidmung und die Bebauung bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat nach dem Muster der Anlage 4 zu erfolgen.
(2) Die Nachweise nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück sind nach dem Muster der Anlage 5 zu erbringen.
(LGBl. Nr. 113/2016)