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Neu Dokument-ID: 1135569

Vorschrift

Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)

Inhaltsverzeichnis

2. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 21. Ausländer

idF LGBl. Nr. 95/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

(1) Als Ausländer im Sinn dieses Gesetzes gelten:

  1. natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen,
  2. juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben,
  3. juristische Personen und Personengesellschaften, deren Gesellschaftskapital oder -vermögen sich ausschließlich oder überwiegend im Eigentum von Ausländern befindet, sowie Personengesellschaften auch dann, wenn ihre Gesellschafter ausschließlich oder überwiegend Ausländer sind,
  4. Vereine, deren ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Ausländer sind und
  5. Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt.

(2) Der Rechtserwerber hat, wenn er nicht eine Erklärung gemäß § 22 Abs 3 abgibt, gegebenenfalls zu erklären, dass er nicht Ausländer im Sinn des Abs 1 ist. Die Erklärung hat die dafür maßgeblichen Umstände zu enthalten. Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien auf Namen lauten, ist eine Liste der bei der letzten Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre (§ 117 AktG) anzuschließen.

(3) Die/der Grundverkehrsbeauftragte hat im Zweifelsfall auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass der Antragsteller kein Ausländer im Sinn des Abs 1 ist. Die Bescheinigung verliert längstens nach Ablauf von zwölf Monaten nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit.