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Dokument-ID: 307855
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG )
§ 21.
Den Erhebungen können, wo dies zweckmäßig erscheint, zwei von der Gemeindevorstehung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Personen als Vertrauenspersonen beigezogen werden.