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Neu Dokument-ID: 018825

Vorschrift

Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 (K-GVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Verständigung der Behörde bei Zwangsversteigerungen

idF LGBl. Nr. 9/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2004

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken bzw. von Teilen davon bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen. Die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs 3 der Exekutionsordnung zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlages (§ 24 Abs 1) zu verständigen.