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Dokument-ID: 1263083
5. Abschnitt
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007)
5. Abschnitt
Behörde und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen
§ 24. Verfahrensdauer
Wird mit dem Rechtserwerb ein beruflicher Zweck verfolgt, sind die Landesregierung bzw. das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, über den verfahrenseinleitenden Antrag bzw. die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach dem jeweiligen Einlangen zu entscheiden.
(LGBl. Nr. 104/2025)