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Neu Dokument-ID: 069121

Vorschrift

NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007)

Inhaltsverzeichnis

6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 25. Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

idF LGBl. Nr. 6800-3 (87/11) | Datum des Inkrafttretens 30.06.2011

Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden.Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam. Gleiches gilt, wenn die Behörde von einem Rechtstitel Kenntnis erlangt und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Behörde die erforderliche Genehmigung beantragt wird.