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Dokument-ID: 018829
Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 (K-GVG)
§ 27. Anwendung der Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb
Wird ein Antrag auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gestellt, sind die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb anzuwenden.
(LGBl. Nr. 85/2013)