Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994)
§ 27. Bestellungsvoraussetzungen
Zu Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die
- Landesbürger gemäß Art. 3 Abs. 2 L-VG 1991 sind,
- das 25. Lebensjahr vollendet haben,
- nicht wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Geschworenen- und Schöffenamt ausgeschlossen sind und
- ihrer Bestellung bzw. Entsendung zustimmen.
Vor der Bestellung eines Richters zum Mitglied einer Grundverkehrskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zu hören. Als Mitglieder gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5 dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Grundverkehrs verfügen.
(Anm. d. Red.: Gem. LGBl. Nr. 62/2026 gilt ab 01.01.2027:
„Als Mitglieder gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5 dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Grundverkehrs verfügen.“)