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Neu Dokument-ID: 126111

Vorschrift

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Bestellungsvoraussetzungen

idF LGBl. Nr. 90/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2026

Zu Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die

  1. Landesbürger gemäß Art. 3 Abs. 2 L-VG 1991 sind,
  2. das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  3. nicht wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Geschworenen- und Schöffenamt ausgeschlossen sind und
  4. ihrer Bestellung bzw. Entsendung zustimmen.

Vor der Bestellung eines Richters zum Mitglied einer Grundverkehrskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zu hören. Als Mitglieder gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5 dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Grundverkehrs verfügen.
(Anm. d. Red.: Gem. LGBl. Nr. 62/2026 gilt ab 01.01.2027:
„Als Mitglieder gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5 dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Grundverkehrs verfügen.“)