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Dokument-ID: 018831
Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 (K-GVG)
§ 29. Schein- und Umgehungsgeschäfte
Schein- und Umgehungsgeschäfte sind nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw. dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen und unterliegen dementsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes.