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Dokument-ID: 179139
Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 (Bgld. GVG 2007)
§ 29. Verfahren
Die Grundverkehrsbezirkskommissionen sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu den Sitzungen einzuberufen.